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Niederschlagswassergebühr

Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen auf dem Grundstück (gemessen in qm - Grundstücksfläche), von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung abfließen kann.

Veränderungen bei den Einleitungsflächen:

Der Gebührenschuldner hat Veränderungen bei den Einleitungsflächen unverzüglich an die Stadtwerke Landshut zu melden. Sie werden ab Meldedatum in der Gebührenabrechnung berücksichtigt. Meldepflichtig sind insbesondere:

  • Umstellung von Einleitung auf Versickerung
  • Erstellung von zusätzlichen Einleitungsflächen

Ein entsprechendes Anzeigeformular haben wir für Sie vorbereitet.

Was gilt als versiegelt?

  • Alle Arten von Dächern
    Besonderheit: bei Gründächern mit geschlossener Pflanzendecke bestehen Reduzierungsmöglichkeiten bei der Gebühr
  • Alle befestigten Grundstücksflächen (Asphalt, Beton, Pflaster etc.)
    Sollte eine Neigung zu Einleitungsbereichen nicht vermieden werden können, ist zur Erreichung der Gebührenfreiheit baulich z.B. durch Anbringung von Muldensteinen, Acco-Drain-Rinnen etc. die Ableitung in Versickerungsbereiche sicherzustellen.
    Besonderheiten: Beläge aus Rasengittersteinen und Sicker- bzw. Rasenfugensteinen werden als sickerfähiges Material eingestuft. Sogenannte Ökopflaster werden regelmäßig mit Gebühren belegt, da die Sickerleistungen stark abnehmen.

Details der verschiedenen Pflasterarten und deren Gebührenbehandlung sind nachfolgender Zusammenstellung zu entnehmen:

Pflasterarten und deren Einstufung zu Niederschlagswassergebühren

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