Niederschlagswassergebühr
Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen auf dem Grundstück (gemessen in qm - Grundstücksfläche), von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung abfließen kann.
Veränderungen bei den Einleitungsflächen:
Der Gebührenschuldner hat Veränderungen bei den Einleitungsflächen unverzüglich an die Stadtwerke Landshut zu melden. Sie werden ab Meldedatum in der Gebührenabrechnung berücksichtigt. Meldepflichtig sind insbesondere:
- Umstellung von Einleitung auf Versickerung
- Erstellung von zusätzlichen Einleitungsflächen
Ein entsprechendes Anzeigeformular haben wir für Sie vorbereitet.
Was gilt als versiegelt?
- Alle Arten von Dächern
Besonderheit: bei Gründächern mit geschlossener Pflanzendecke bestehen Reduzierungsmöglichkeiten bei der Gebühr
- Alle befestigten Grundstücksflächen (Asphalt, Beton, Pflaster etc.)
Sollte eine Neigung zu Einleitungsbereichen nicht vermieden werden können, ist zur Erreichung der Gebührenfreiheit baulich z.B. durch Anbringung von Muldensteinen, Acco-Drain-Rinnen etc. die Ableitung in Versickerungsbereiche sicherzustellen.
Besonderheiten: Beläge aus Rasengittersteinen und Sicker- bzw. Rasenfugensteinen werden als sickerfähiges Material eingestuft. Sogenannte Ökopflaster werden regelmäßig mit Gebühren belegt, da die Sickerleistungen stark abnehmen.
Details der verschiedenen Pflasterarten und deren Gebührenbehandlung sind nachfolgender Zusammenstellung zu entnehmen:
Pflasterarten und deren Einstufung zu Niederschlagswassergebühren
