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Tipps für Bauherren

Information zur Planung und Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen für Planer, Bauherren und ausführende Baufirmen

Die Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den derzeitigen gül-tigen EN- und DIN-Normen sowie den allgemein anerkannten Regeln nach dem Stand der Tech¬nik durchzuführen.

Wir möchten Ihnen auf den folgenden Seiten einige zusätzliche Anregungen und nützliche Tipps zur Planung und Herstellung eines Grundstücksanschlusses mit auf den Weg geben.

Dabei handelt es sich nicht um eine komplette Anleitung zur Planung und zum Bau der Grundstücksentwässerungsanlage, sondern um einen stichpunktartigen Leitfaden zur Überprüfung der vorgesehe¬nen Planung, um eventuelle Fehler und späteren Ärger beim Betrieb durch den Bauherrn bzw. bei der Abnahme durch die Stadtwerke zu vermeiden.

Übersicht:

  1. Erstellung und Einreichung eines Entwässerungsplanes
  2. Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage
    1. Der Hauskontrollschacht
    2. Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück
    3. Die Hausinstallation
    4. Schutz vor Überschwemmung durch Rückstau
    5. Oberflächenwasserversickerung
  3. AbscheideranlagenBaubeginnsanzeige und Abnahme

 

1. Erstellung und Einreichung eines Entwässerungsplanes

Nach Satzung der öffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt Landshut (EWS) ist zur Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage ein prüffähiger Entwässerungsplan in 2  facher Ausfertigung zu erstellen und einzureichen (siehe § 10 EWS).
Beauftragung eines geeigneten Planungsbüros zur Erstellung eines prüffähigen Entwäs-serungsplanes (siehe Musterpläne).

Musterplan 1: Entwässerung eines Einfamilienwohnhauses mit Keller im Trennsystem

Musterplan 2: Entwässerung eines Einfamilienwohnhauses ohne Keller im Mischsystem mit Niederschlagswasserversickerung.

  • Vor Beginn der Entwässerungsplanung Kanalangaben bezüglich des Grundstücksanschlusses bei den Stadtwerken -Abwasserbeseitigung- anfordern. (wenn möglich über Fax.-Nr. 0871/1436-2040 mit Beilage eines Katasterplanauszuges bzw. telefonisch unter 0871/1436-2502 oder 2507)
  • Der Planer erhält Angaben über bereits bestehende Hausanschlüsse hinsichtlich Lage und Höhe bzw. über geplante mögliche Anschlussleitungen.
  • Eine eventuelle Versickerungspflicht bzw. geforderte Regenrückhaltung ist der Satzung des jeweiligen rechtskräftigen Bebauungsplanes (aktuelles Deckblatt) bzw. den Festlegungen der Stadtwerke zu entnehmen.
  • Die Entwässerungsplanung ist möglichst frühzeitig nach Erhalt der Baugenehmigung bzw. Einreichung einer Freistellung bei den Stadtwerken – Abwasserbeseitigung 2-fach zur Prüfung einzureichen. Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten muss ein geprüfter Entwässerungsplan beim Bauherrn vorliegen.
  • Nach Prüfung der Planunterlagen (Roteintragungen sind zu beachten) erfolgt die Rück-sendung an den Bauherren mit Rechnung über die Kosten der Planprüfung. Die ausfüh-rende Baufirma ist über die Prüfbemerkungen und Roteintragungen in Kenntnis zu set¬zen.

2. Planung und Herstellung des Grundstücksanschlusses

Grundsätzlich sind die derzeitig gültige EN 12056, EN 752, EN 1610 und DIN 1986 bei der Planung und Ausführung zu beachten.

2.1 Der Hauskontrollschacht

  • Der nach EWS § 9 Abs. 4 geforderte Hauskontrollschacht ist vom Bauherrn in unmittel-barer Nähe der Grundstücksgrenze (max. 2,00 m) im Anschluss der öffentlichen Haus-anschlussleitung zu erstellen.
  • Die Schächte müssen der DIN EN 476 (siehe auch DIN 1986-100 7.5.2) entsprechen, wasserdicht, besteigbar mit Steighilfen sein und eine lichte Weite von 1000 mm auf-weisen.
  • Das Schachtunterteil ist mit einem offenen Gerinne, in der Regel DN 150 mm, auszu-bilden (anderweitige Dimensionen sind anhand eines hydraulischen Nachweises bei der Entwässerungseingabe vorzulegen).
  • Nach Fertigstellung der Außenanlagen muss die Schachtabdeckung zu Wartungs¬zwecken frei zugänglich sein (keine Überpflasterung, Überbauung bzw. Überschüttung mit Erdreich).
  • Sonderfall: befindet sich die Schachtoberkante unterhalb der Rückstauebene (Straßen-oberkante an der Einleitungsstelle der Hausanschlussleitung in den öffentlichen Kanal-sammler) ist eine rückstausichere Schachtabdeckung bzw. im Schacht ein geschlosse¬nes Rohr mit Reinigungsöffnung nach DIN einzubauen.
  • Absturzschacht: liegt die Kanalanschlussleitung vom öffentlichen Kanal tiefer als die durch die Bebauung benötigte Anschlusshöhe, so kann zur Verringerung der Aushub-tiefen der Grundstücksentwässerungsleitungen ein außenliegender Absturz am Haus-kontrollschacht Kosten einsparen.


Beispiele für falsche und richtige Absturzausbildung am Hauskontrollschacht

  • Wird eine Grenzbebauung zugelassen und besteht keine Möglichkeit zur Erstellung eines von außen zugänglichen Hauskontrollschachtes, so ist der Kontrollschacht innerhalb des Gebäudes einzubauen (DIN 1986-100 7.5.2).
Kontrollschacht innerhalb Gebäude (Rückstausicherheit beachten)
  • Gemeinsamer Hauskontrollschacht: ist ein gemeinschaftlicher Gebrauch eines Hauskontrollschachtes durch mehrere Grundstückseigentümer vorgesehen, so ist die gemeinsame Benutzung des Hauskontrollschachtes und der Anschlussleitung nachbarrechtlich zu regeln.
  • Trennsystem: beim Anschluss von Schmutzwasser und Regenwasser bei einem vorhan-denen öffentlichen Trennsystem ist jeweils für den Schmutzwasser- und Regenwasser-anschluss ein Hauskontrollschacht auf dem Grundstück zu erstellen.


2.2 Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) und Grundstücksentwässerungsanlagen

2.2.1 Grundstücksanschlüsse

  • Die Stadtwerke Landshut erstellen die Kanalanschlussleitung (in der Regel DN 150) im öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze.
    a) Anschlussleitung ist bereits vorhanden (bei Neubaugebieten bzw. Ersatzbebauung).
    b) Für Grundstücke ohne vorhandene Kanalanschlussleitung nach Antragstellung (gelbes Antragsformular liegt dem geprüften Entwässerungsplan bei).
    Empfehlung: zwecks zeitlicher Terminierung (Herstellung innerhalb 8 Wochen nach An-tragseingang) und Sicherheit der Anschlusshöhe vor Erstellung der Grundstücksentwäs-serungsanlage Antrag frühzeitig vor Baubeginn stellen.

2.2.2 Grundstücksentwässerungsanlagen

  • Nur zugelassene Rohrmaterialien verwenden.
  • Bei Bemessung und Mindestgefälle DIN 1986-100 beachten (zwecks Entmischung von fäkalhaltigem Abwasser sollten 5 % Leitungsgefälle nicht überschritten werden).
  • Zwecks Wartung und Reinigungsmöglichkeit keine 90 Grad Bögen verwenden; 45 Grad (günstiger 30 Grad) Bögen.
  • Dränagen dürfen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
  • Die Zusammenführung von Regen- und Schmutzwasser bei Mischsystemen muss außerhalb des Gebäudes erfolgen (wenn möglich im Hauskontrollschacht).
  • Beim Trennsystem vor Anschluss unbedingt die richtige Zugehörigkeit der SW- und RW-Anschlussleitungen zum öffentlichen Kanal überprüfen.
  • In einigen Baugebieten ist nach der jeweils gültigen Satzung des Bebauungsplans eine Regenrückhaltung auf dem Grundstück gefordert (Angaben über Retentionsvolumen und Drosselabfluss sind der Satzung des Bebauungsplans zu entnehmen). Bei Grundstücken mit Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung darf der Drosselabfluss max. DN 40 betragen.
Vorschlag einer Regenrückhaltung, RW-Hauskontrollschacht kann bei obig dargestellter Regenwasserrückhaltung entfallen.
  • Bei geplanten Abzweigen in der Grundstücksentwässerungsanlage (Verzweigungen der Entwässerungsleitung) auf Zugänglichkeit der Abwasserleitungen auf dem Grundstück für Wartungs- und Reinigungsmöglichkeiten achten (siehe DIN 1986-100 7.5.1).

Beispiel:

Bei Anordnung der Grundleitung unterhalb der Bodenplatte (z.B. kein Keller) besteht bei einer Rohrverstopfung keine Reinigungsmöglichkeit.
  • Bei Benutzung von Grundstücksentwässerungsanlagen durch mehrere Grundstückseigentümer ist die Einlegung des Kanales im Bereich fremder Grundstücke dinglich zu sichern und die gemeinsame Benutzung von Leitungen nachbarrechtlich zu regeln

Beispiel:

  • Nach Erstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist vor der Abnahme ein Nachweis der Dichtheit der verlegten Grundstücksentwässerungskanäle gemäß DIN 1986-30 zu erbringen.
  • Sonderfall Grenzbebauung: sind zur bereitgestellten Hausanschlussleitung weitere Entwässerungsleitungen (z.B. Regenfallrohre) zur Verlegung im öffentlichen Grund technisch notwendig, so ist ein Antrag zur Benutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von privaten Leitungen beim Straßenverkehrsamt der Stadt Landshut zu stellen.

Beispiel:

2.3 Die Hausinstallation

  • Bei der Dimensionierung und Anordnung der Sammel- und Entlüftungsleitungen ist die DIN 1986-100 und DIN EN 12056-1 bis 12056-5 zu beachten.
  • Nach DIN 1986-100 5.7 sollen Grundleitungen unter dem Kellerfußboden zwecks späte¬rer Zugänglichkeit, Reinigung und eventueller Sanierungsmöglichkeiten vermieden wer¬den. Falls Grundleitungen unter dem Kellerfußboden nicht vermeidbar sind (z.B. Fußbo-denabläufe, Hebeanlagen, Gebäude ohne Keller), so sind die Grundleitungen so kurz wie möglich unter der Bodenplatte zu führen. Bei Verzweigungen unterhalb der Boden¬platte sind Reinigungsöffnungen für eine spätere Wartung und Inspektion der Grundlei¬tungen empfohlen.

Beispiel: Grundleitungstrennung im Gebäude:

2.4 Schutz vor Überschwemmung durch Rückstau aus dem öffentl. Kanalnetz

  • Definition der Rückstauebene
    Die Rückstauebene ist die Höhe der Straßenoberkante an der Einleitungsstelle des Hausanschlusskanals in den öffentlichen Kanalsammler.

Ausnahme:
Verläuft das Straßengefälle gegenläufig zum Kanalgefälle, so ist die Rückstauebene die Höhe der Schachtoberkante des untenliegenden Schachtes.

  • sämtliche Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene sind nach DIN 1986-100 gegen Rückstau zu sichern.
Beispiel einer Rückstausicherung über eine Hebeanlage
  • Grundsätzlich sollte die Entwässerung von Gegenständen unterhalb der Rückstauebene durch automatisch arbeitende Hebeanlagen mit Druckleitungsschleife über der Rück-stauebene erfolgen.
  • Für untergeordnete Räume sind unter bestimmten Umständen Rückstauverhinderungen wie doppelte Rückstauverschlüsse mit Geruchsverschluss für fäkalienfreies Abwasser oder Rückstauautomaten für fäkalienhaltiges Abwasser zulässig (Anwendungsbereiche und Zulassungen nach DIN 1986-100 und einschlägige EN-Normen).
  • Es dürfen nur rückstaugefährdete Räume bzw. Gegenstände gegen Rückstau gesichert werden; Entwässerungsgegenstände überhalb der Rückstauebene sind im freien Gefälle zu entwässern.


2.5 Oberflächen- bzw. Niederschlagswasserversickerung

(Zuständigkeitsbereich des Amtes für öffentliche Ordnung und Umwelt der Stadt Landshut)

  • In einigen Baugebieten und Gegenden ist die Versickerung von Oberflächenwasser zwingend vorgeschrieben. Angaben zur Oberflächenwasserbehandlung auf dem Grund-stück (Versickerungszwang, Versickerungserlaubnis oder Kanalanschluss) sind dem je-weils gültigen Bebauungsplan zu entnehmen.
  • Die Erkundung der Bodenverhältnisse und Versickerungsmöglichkeit obliegt dem Bau-herrn. Das Niederschlagswasser sollte flächenhaft über eine geneigte, bewachsene Oberbodenschicht in einer sogenannten Sickermulde versickert werden. Wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist, kann das Niederschlagswasser nach einer Vorreinigung in einem Absetzbecken oder -schacht auch über andere Versickerungsan-lagen wie Rigolen, Sickerrohre oder -schächte versickert werden. Im Isartal sind wegen der geringen Abstände zum Grundwasser Sickerschächte in der Regel nicht erlaubt.
  • Die Zulässigkeit von vorgesehenen Versickerungsanlagen ist unter Beachtung der Nie-derschlagswasserfreistellungsverordnung mit dem Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt der Stadt Landshut (Herr Geiger, Tel. 0871/88-1687) abzustimmen.
  • Das anfallende Oberflächenwasser von Vorplätzen (z.B. Stellplatz vor der Garage) darf nicht auf den öffentlichen Grund abfließen, sondern ist über die Grundstücksentwässe-rungsanlage zu beseitigen (z.B. Erstellung einer Entwässerungsrinne vor dem öffent-lichen Grund):
    • Versickerung auf dem Grundstück
    • Einleitung in den öffentlichen Regenwasser- bzw. Mischwasserkanal über die Grundstücksentwässerungsanlage (niederschlagswassergebührenpflichtig) bei einem Kanaleinleitungsrecht für Niederschlagswasser.

2.6 Abscheideranlagen

  • Bei der Bemessung und Wartung von Abscheideranlagen für Fette, Mineralöle, Leicht-flüssigkeiten und Stärke bei gewerblichen bzw. industriellen Betrieben sind die DIN 1986-100 und die einschlägigen DIN- und EN-Normen zu beachten.
  • Privathaushalte erhalten für die Sammlung von Altspeisefett und -öl kostenlos am Wert-stoff- und Entsorgungszentrum (WEZ) der Stadt Landshut in der Äußeren Parkstraße 1, 84032 Altdorf, einen Öli. Das ist ein 3 Liter Mehrwegeimer. Wenn der Öli voll ist, kann er im WEZ gegen einen frisch gereinigten Öli kostenlos getauscht werden.

3. Baubeginnsanzeige und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

  • Bei einem bereits bestehenden öffentlichen Kanalhausanschluss bis zur Grundstücks-grenze sind die Anschlussarbeiten bei den Stadtwerken Landshut - Abwasserbeseitigung drei Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich oder mündlich mitzuteilen (siehe rotes Merkblatt für den Bauherrn; wird mit dem geprüften Entwässerungsplan dem Bauherrn zugesendet).
  • Bei einem noch herzustellenden öffentlichen Kanalhausanschluss bis zur Grundstücks-grenze durch die Stadtwerke Landshut ist das dem geprüften Entwässerungsplan beige-fügte gelbe Antragsformular auszufüllen und bei den Stadtwerken einzureichen.
    Empfehlung: zwecks zeitlicher Terminierung (Herstellung innerhalb 8 Wochen nach An-tragseingang) und Sicherheit der Anschlusshöhe, vor Erstellung der Grundstücksentwäs-serungsanlage, den Antrag frühzeitig vor Baubeginn stellen.
    Die weiteren durch den Bauherrn zu veranlassenden Arbeiten ab dem öffentlichen An-schlusskanal sind den Stadtwerken Landshut - Abwasserbeseitigung 3 Tage vor Beginn schriftlich oder mündlich mitzuteilen (siehe gelbes Auflagenblatt für den Bauherrn; wird mit dem geprüften Entwässerungsplan dem Bauherrn zugesendet).
  • Zur Überprüfung der Dichtheit der im Erdboden verlegten Kanalleitungen sind nach Fer-tigstellung der gesamten Grundstücksentwässerungsanlage für Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle umgehend die Stadtwerke für die Endabnahme mit Durchführung einer Wasser¬standsprüfung zu verständigen. Diese einfache Prüfung muss unter Anwesenheit des Aufsichtspersonals der Abwasserbeseitigung durchgeführt werden und ist spätestens am Vortag der beabsichtigen Prüfung anzumelden. Ausgenommen sind Regenwasserleitungen, welche einer Versickerungsanlage zugeführt werden.
  • Mängel, die bei der Abnahme festgestellt wurden, sind unverzüglich zu beheben. Ver-stöße gegen die Entwässerungssatzung können nach § 20 EWS als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden.
  • Weiterhin bitten wir Sie zu beachten, dass der Einbau des Wasserzählers erst nach erfolgter Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt.
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