Allgemeine Tarife...
...für die Versorgung mit Wasser im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut gültig ab 01.01.2010
Die Stadtwerke Landshut stellen Wasser zu den nachstehenden Preisen zur Verfügung. Diese sind ebenso wie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und die ergänzenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrages.
I. Grundversorgung
Das Entgelt (Wasserpreis) für die Belieferung mit Wasser setzt sich zusammen aus dem Verbrauchspreis für jeden abgenommenen Kubikmeter (m³) Wasser und dem Grundpreis.
| Preisbestandteile | Einheit | netto ohne USt. | brutto inkl. 7% USt. | |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Verbrauchspreis | EUR/m³ | 1,24 | 1,33 |
| 2. | Grundpreis für Wasserzähler mit Nenndurchfluss | |||
| bis Qn 2,5 | EUR/Monat | 2,06 | 2,20 | |
| bis Qn 6 | EUR/Monat | 3,46 | 3,70 | |
| bis Qn 10 | EUR/Monat | 6,28 | 6,72 | |
| bis Qn 15 | EUR/Monat | 15,27 | 16,34 | |
| bis Qn 40 | EUR/Monat | 20,90 | 22,36 | |
| bis Qn 60 | EUR/Monat | 30,46 | 32,59 | |
| bis Qn 150 | EUR/Monat | 45,64 | 48,83 |
Der Grundpreis ist ein Monatspreis und richtet sich nach dem Nenndurchfluss (Qn in m³/h) des Zählers und ist auch dann zu zahlen, wenn kein Wasserverbrauch anfällt. In dem Netto-Verbrauchspreis ist die Konzessionsabgabe enthalten, die an die Stadt abgeführt wird. Der Bruttopreis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer in jeweiliger Höhe (z.Zt. 7 %) und ist auf zwei Nachkommastellen gerundet.
II. Reserve- und Zusatzversorgung
Reserveversorgung
(ruhende Vorhaltung oder vorübergehende Bedarfsdeckung aus der öffentlichen Wasserversorgung bei Ausfall der Eigengewinnungsanlage) und
Zusatzversorgung
(ständige Bedarfsdeckung aus der öffentlichen Wasserversorgung neben der Eigengewinnungsanlage)
sind immer dann gegeben, wenn neben einer betriebsbereiten Eigengewinnungsanlage auch ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist. Soweit für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung keine Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. dem Bayerischen Wassergesetz erforderlich ist, bleibt die Eigengewinnungsanlage außer Betracht. Desgleichen bleibt die Grundwasserentnahme für den ausschließlichen Betrieb von Wärmepumpen außer Ansatz, sofern das Wasser wieder dem Grundwasser zugeführt wird. Bei Reserve- und Zusatzversorgung ist für die Vorhaltung zusätzlich zum jeweiligen Tarifpreis nach Abschnitt I. ein Bereitstellungspreis zu zahlen. Dieser beträgt monatlich 20,34 Euro netto (ohne Mwst.) und 21,76 Euro brutto (inkl. 7 % Mwst.) für jede angefangene installierte Kubikmeter-Stundenleistung der Eigenwasserversorgungsanlage. Übersteigt die installierte Kubikmeterstundenleistung (zulässige Dauerbelastung) der Eigenwasserversorgungsanlage die aus der Anschlussleitung der Stadtwerke mögliche Entnahmemenge, so wird für die Festsetzung des Bereitstellungspreises die aus der Anschlussleitung mögliche zulässige Dauerbelastung angesetzt.
III. Kostensätze für vorübergehenden Wasserbezug
- Für die Vermietung eines Standrohres für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke werden je angefangene 30 Tage 11,91 Euro netto (ohne Mwst.) und 12,74 Euro brutto (inkl. 7 % Mwst.) erhoben.
- Der Verbrauchspreis für über Standrohr- und Bauwasserzähler bezogenes Wasser beträgt 1,85 Euro/m³ netto (ohne Mwst.) bzw. 1,98 Euro/m³ brutto (inkl. 7 % Mwst).
- Der monatliche Grundpreis für Standrohr- und Bauwasserzähler bemisst sich nach Abschnitt I./b. Je angefangene 30 Tage gelten als voller Monat.
- Der Mieter ist verpflichtet, das überlassene Standrohr mindestens alle sechs Wochen zur Ablesung und Kontrolle bzw. Auswechslung bei der Zählerwerkstätte des Wasserwerkes vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht, so wird der Zähler durch einen Bediensteten der Stadtwerke abgelesen. Die Kosten für die Ablesung werden nach tatsächlichem Aufwand für Fahrten und Arbeitszeit verrechnet.
- Der Mieter hat bei Empfang des Standrohres bei den Stadtwerken als Sicherheit 200,00 Euro zu hinterlegen. Forderungen der Stadtwerke Landshut aus Verlust oder Beschädigung des Standrohres und fällige Wasserverbrauchsforderungen können mit dem Hinterlegungsbetrag verrechnet werden.
IV. Sondervereinbarungen
Sind die Voraussetzungen für eine Versorgung nach allgemeinen Tarifen nicht gegeben, so sind Sondervereinbarungen zu treffen.
