Änderung von Corona-Regeln

2G plus im Stadtbad und 3G im Bus

General de 22. noviembre 2021

+++ Hinweis: Die neuen Regeln werden voraussichtlich am Vormittag des 15.12.2021 auf der Website aktualisiert. +++

Voraussichtlich ab 24.11.2021 werden sich die Corona-Regeln im Stadtbad und im Bus abermals ändern.

Im Stadtbad Landshut gilt ab Mittwoch die 2G plus-Regel. Konkret bedeutet das:

  • Geimpfte und Genesene benötigen einen Nachweis des vollständigen Impfschutzes (ab 14 Tage nach abschließender Impfung) oder im Falle einer überstandenen Covid-19-Infektion einen Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses, welches mindestens 28 Tage alt und nicht älter als sechs Monate ist und zusätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist. Erforderlich ist ein Test aus einem Testzentrum oder einer Apotheke. Ein selbst durchgeführter Schnelltest zur Eigenanwendung ist kein gültiger Nachweis.
  • Alle Nachweise sind an der Kasse in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) vorzuzeigen.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können voraussichtlich auch ab 24.11.2021 noch übergangsweise bis 31.12.2021 an sportlichen Eigenaktivitäten zu 2G zugelassen werden.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Es gilt FFP2-Maskenpflicht im Ein- und Ausgangsbereich sowie im Umkleidebereich, solange Straßenkleidung getragen wird. Kinder bis sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.

In den Bussen gilt ab voraussichtlich ab 24.11.2021 zusätzlich zur bestehenden Maskenpflicht die 3G-Regel.  Das bedeutet:

  • Alle Fahrgäste müssen geimpft oder genesen sein oder einen negativen Testnachweis, nicht älter als 24 Stunden, dabeihaben. Als genesen gelten Personen, bei denen die Corona-Infektion mit einem PCR-Test festgestellt wurde. Dieses Testergebnis muss mindestens 28 Tage alt sein und darf aber nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
  • Ausnahmen gibt es auch hier für Schüler, da diese in der Schule regelmäßig getestet werden. Sie müssen lediglich einen Schüler-Ausweis vorzeigen können. Auch Kinder unter 6 Jahren sind von der Regel und von der Maskenpflicht befreit.

Für alle anderen Fahrgäste besteht ab dem sechsten Geburtstag in öffentlichen Verkehrsmitteln Maskenpflicht, ab 16 Jahren eine FFP2-Masken-Pflicht.