Gebühren und Beiträge

Gebühren & Beiträge

Schmutzwassergebühr

Verbrauchtes Wasser aus dem Haushalt, das zum Beispiel bei der Toilettenbenutzung beim Wäschewaschen oder Duschen abfließt, wird in die Kanalisation geleitet und anschließend in der Kläranlage gereinigt, ehe es der Isar zugeführt wird. Dafür erheben die Stadtwerke eine Gebühr, die sogenannte Schmutzwassergebühr. Ein Kubikmeter Trinkwasser (über den Wasserzähler gemessen) führt genau zu einem Kubikmeter Abwasser.

Die aktuelle Schmutzwassergebühr für die Stadt Landshut beträgt 1,71 € je Kubikmeter Schmutzwasser. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich die gebührenpflichtigen Schmutzwassermengen reduzieren (z. B. Gartenwasser) oder erhöhen (Zuführung aus Eigengewinnungsanlage – Zisternen- oder Brunnenwasser in eine Brauchwasseranlage.) Dazu sind zusätzliche Zähler einzubauen.

Antrag Zulassung privater Brauchwasserzähler

Schmutzwassergebühr

Häufig gestellte Fragen (FAQ) & Infos

Wann werden Schmutzwassergebühren erstattet?

Eine Erstattung von Schmutzwassergebühren gibt es auf Antrag bei den Stadtwerken nur bei Wasserrohrbrüchen bzw. sonstigen nachweisbaren Verlusten, bei denen das Abwasser nicht in das öffentliche Entwässerungssystem eingeleitet wird. Dafür ist eine Reparaturrechnung oder anderer geeigneter Nachweis nötig.

Wann lohnt sich ein Gartenwasserzähler oder sonstiger Abzugszähler?

Bei einem zusätzlichen Gartenwasserzähler auf dem Grundstück ziehen die Stadtwerke das zu viel an Abwasser am Ende des Jahres von der Schmutzwasserrechnung wieder ab. Ob sich ein zusätzlicher Zähler lohnt, hängt letztendlich von der verbrauchten Menge ab. Die Ersparnis wir oft überschätzt. Für zehn Kubikmeter Wasser, also für etwa 1.000 große Gießkannen beträgt die Gebührenreduzierung 17,10 € (Stand: 2021). Im Gegenzug müssen Eigentümer die Kosten für den Wasserzähler, dessen Einbau und die für die Eichung tragen.

Die Einbaustelle müssen Sie bitte mit den Stadtwerken Landshut abstimmen. Weitere Informationen zum Einbau erhalten Sie im Informationsblatt Gartenwasserzähler.

Niederschlagswassergebuehr

Nieder­schlags­wasser­gebühr

Die Niederschlagswassergebühr wird erhoben, wenn das Regenwasser aufgrund bebauter und befestigter (versiegelter) Flächen nicht im Grundstück versickern kann und stattdessen ins öffentliche Abwassersystem geleitet wird oder abfließen kann. Je mehr versiegelte Flächen auf einem Grundstück vorhanden sind, desto höher ist die Gebühr.

Die aktuelle Niederschlagswassergebühr für die Stadt Landshut beträgt 0,63 € pro Quadratmeter versiegelter eingeleiteter Fläche.

Eigentümer sind verpflichtet, Veränderungen bei den Einleitungsflächen umgehend an die Stadtwerke Landshut zu melden. Meldepflichtig sind insbesondere:

  • Umstellung von Einleitung auf Versickerung
  • Erstellung von zusätzlichen Einleitungsflächen

Häufig gestellte Fragen (FAQ) & Infos

Was gilt als versiegelt?
  • Alle Arten von Dächern
    Besonderheit: Bei Gründächern mit geschlossener Pflanzendecke bestehen Reduzierungsmöglichkeiten bei der Gebühr.
  • Alle befestigten Grundstücksflächen (Asphalt, Beton, Pflaster etc.)
    Sollte eine Neigung zu Einleitungsbereichen nicht vermieden werden können, ist zur Erreichung der Gebührenfreiheit baulich z. B. durch Anbringung von Muldensteinen, Acco-Drain-Rinnen etc. die Ableitung in Versickerungsbereiche sicherzustellen.
    Besonderheiten: Beläge aus Rasengittersteinen und Sicker- bzw. Rasenfugensteinen werden als sickerfähiges Material eingestuft. Sogenannte Ökopflaster werden regelmäßig mit Gebühren belegt, da die Sickerleistungen stark abnehmen.

Eine Übersicht über die verschiedenen Pflasterarten und deren Gebührenbehandlung erhalten Sie im Download-Bereich.

Wohin mit dem Regenwasser?

Das aus Wohnbebauungen abfließende Regenwasser ist in der Regel nur gering verschmutzt und braucht daher nicht in der Kläranlage gereinigt werden. Deshalb kann und soll dieses Regenwasser versickert werden.

Dadurch werden

  • Kanalnetz und Kläranlage entlastet und Kosten verringert.
  • Hochwasser- und Grundwasserschutz verbessert.
  • Grundwasserneubildung ermöglicht.

 

Unsere Tipps für Sie:

Möglichst wenig versiegeln!

  • Achten Sie darauf, dass möglichst wenige Flächen wasserundurchlässig befestigt sind.
  • Verwenden Sie für Hofflächen, Zufahrtswege und Stellplätze wasserdurchlässige Beläge (z. B. Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine).

Möglichst viel versickern!

  • Bevorzugen Sie Flächen- oder Muldenversickerung, da eine Schachtversickerung oft eine zu geringe Reinigungsleistung hat und aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse im Isartal in der Regel nicht genehmigungsfähig ist.
  • Lassen Sie es möglichst breitflächig seitlich über unbefestigte Flächen versickern.

Regenwasser sammeln!

Sammeln Sie das anfallende Regenwasser in Zisternen oder Regenwassertonnen und verwenden Sie es zur Gartenbewässerung etc.

Erhalten Sie die Versickerungsfähigkeit!

  • Prüfen Sie Ihre Sickeranlagen und warten Sie regelmäßig fachgerecht.
  • Erhalten Sie die Sickerfähigkeit Ihrer wasserdurchlässigen Bodenbeläge, da mit zunehmender Verdichtung eine gebührenpflichtige Einleitung entsteht.
Welche Voraussetzungen gelten für die Reduzierung von Einleitungsflächen?

Auf Antrag mit entsprechendem Nachweis können Gebühren gegebenenfalls durch folgende Maßnahmen reduziert werden:

  • Versickerungen mit Überlauf
  • Zisternen zur Gartenwassernutzung
  • Zisternen zur Brauchwassernutzung (ggf. mit Gartenwassernutzung)
  • behördliche geforderte und bemessene Rückhaltungen
  • Gründach mit geschlossener Pflanzendecke

Die Voraussetzungen für die technisch ordnungsgemäß hergestellte und rückstaufreie Anlage ersehen Sie aus dem Antrag zur Gebührenreduzierung Niederschlagswasser.

Kanalherstellungsbeitrag

Ein Kanalherstellungsbeitrag wird erstmalig fällig, sobald ein Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Weiter entsteht eine Beitragspflicht bei Baufällen entweder durch die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks oder durch die bauliche Vergrößerung bzw. Nutzungsänderung eines bereits bebauten Grundstücks.

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Die Höhe der Beiträge ist in der Beitrags- und Gebührensatzung geregelt. Sie bemisst sich sowohl nach der Grundstücksfläche, wenn Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, als auch nach der Geschossfläche der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude. (Bei unbebauten Grundstücken wird bei den Geschossflächen vorerst eine fiktive Geschossfläche in Höhe eines Viertels der Grundstücksfläche angenommen.)

Die Beitragshöhe in der Stadt Landshut beträgt derzeit 2,43 € je Quadratmeter Grundstücksfläche und 9,10 € je Quadratmeter abgabenrechtlicher Geschossfläche.

Die Hauptfragen in der Entstehung und Berechnung der Beitragspflicht haben wir in einem Informationsblatt für Sie zusammengefasst.

Kanalherstellungsbeitrag

Haben Sie Fragen zu Gebühren & Beiträgen?

Kontakt

Telefon: 0871 1436-2071 oder -2072
E-Mail: abwasserbescheid@stadtwerke-landshut.de