Netze
Auf dieser Seite finden Sie alles zu den Themen, die Veröffentlichungen zu » Strom- und » Erdgas-Netzen betreffen sowie zum » Netzanschluss Fernwärme.
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Strom
Netzanschluss
Netzanschluss
Beabsichtigen Sie einen Neuanschluss oder eine Veränderung Ihres vorhandenen Anschlusses? Unter dem Bereich Bauherren erhalten Sie detaillierte Infos dazu, welche Schritte dazu nötig sind.
Wir prüfen, ob und in welcher Weise Veränderungen oder Erweiterungen des Versorgungsnetzes oder des Hausanschlusses erforderlich werden.
Sie erhalten dann von uns ein Angebot, in dem Ihre anteiligen Kosten aufgelistet sind.
Mit Ihrer Unterschrift auf dem Auftragsformular bestätigen Sie das Kostenangebot und erteilen uns gleichzeitig den Netzanschlussauftrag.
Anschließend können Sie nach einer kurzen Bearbeitungszeit in Absprache mit Ihrem Bauunternehmer, Architekten oder Installateur mit dem zuständigen Meister der Stadtwerke Landshut Kontakt zur Terminvereinbarung aufnehmen. Bitte beachten Sie dabei unter Umständen saisonbedingte Vorlaufzeiten von ca. 4 Wochen.
Wenn der Installateur die Anlage fertig gestellt hat, bringen wir einen Verbrauchszähler an – und schon sind Ihre Elektrogeräte einsatzbereit.
Allgemeine Formulare:
- Antrag zum Netzanschluss (Hausanschluss)
- Anmeldung zum Netzanschluss Strom (elektrische Anlagen mit Leistung)
- Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige (Antrag zum Zähler)
- Antrag auf Freischaltung netzbetreibereigener Versorgungsanlagen
- Antrag auf Umlegung netzbetreibereigener Versorgungsanlagen
Niederspannung:
- Antrag auf Freischaltung kundeneigene Trafostation
- Datenblatt Netzrückwirkungen
- Formular Netzanschlussplanung
- Formular Errichtungsplanung
- Formular Inbetriebsetzungsauftrag
- Formular Erdungsprotokoll
- Formular Inbetriebnahmeprotokoll
- Technische Anschlussbedingungen (TAB) Mittelspannung
- Technische Richtlinie Schnittstelle Signalaustausch Stationen
- AGB für den Netzanschluss Mittelspannung (AGB Anschluss MSP)
- AGB für die Nutzung von Strom-Netzanschlüssen Mittelspannung (AGB Anschlussnutzung MSP)
Erzeugungs-, Speicheranlagen, Wärmepumpen & Ladeinfrastruktur
Sie haben sich für eine Photovoltaikanlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine sonstige dezentrale Erzeugungsanlage entschieden, die im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut errichtet werden soll?
Gern erläutern wir Ihnen den erforderlichen Prozessverlauf – von den Antragsunterlagen bis zur Vergütung. Die benötigten Anmeldeunterlagen erhalten Sie je nach Anlagenart von uns. Eine technische Beratung erhalten Sie bei entsprechenden Anbietern von Erzeugungsanlagen und Fachunternehmen.
Wichtige Formulare für den Netzanschluss erhalten Sie hier.
Kontakt EEG- und KWK Management
Telefon: 0871 1436 2137
E-Mail: Einspeisung@stadtwerke-landshut.de
- Wahl der Veräußerungsform (Direktvermarktung)
- Messkonzepte für Erzeugungsanlagen
- Erklärung zur Wahl des Einspeisemanagements
- Bestätigung Anlagenübergabe (Betreiberwechsel)
- Bestellformular Rundsteuerempfänger
- Bestellformular Fernwirktechnik
- Netzbetreiber-Abfragebogen
- Formular zur Anmeldung von Balkon-PV-Anlagen
- Formular zur Anmeldung eines Notstromaggregats
Möchten Sie bei sich zuhause eine Ladeeinrichtung installieren? Ladeeinrichtungen bis 11 kW brauchen Sie nur über ein Formular bei uns anzeigen. Bitte bedenken Sie: abhängig von der bereits angeschlossenen Leistung kann auch eine nur anzeigepflichtige Ladesäule zu einer Leistungserhöhung im Hausanschluss führen. Dabei ist dann die Anmeldung durch einen Elektriker erforderlich. Auch sind Ladesäulen über 11 kW Leistung grundsätzlich über einen Elektriker unter Berücksichtigung der gleichzeitig benötigten Leistung über ein Datenblatt bei uns anzumelden.
- Checkliste Einspeiseanlagen Mittelspannung
- Datenblatt Erzeugungsanlage Mittelspannung
- Inbetriebsetzungsprotokoll für die Übergabestation
- Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungseinheiten
- Inbetriebsetzungserklärung Erzeugungsanlage/Speicher
- Anmeldung zum Netzanschluss Strom
- Technische Richtlinie Schnittstelle Signalaustausch Erzeugungsanlagen
- Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen
Netzzugang
Netzzugangsbedingungen für die Nutzung der Stromversorgungsnetze der Stadtwerke Landshut
Die rechtliche Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Landshut bilden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005, die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 in jeweils gültiger Fassung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Landesregulierungsbehörde (LRegBeh -> Regulierungskammer Bayern) überwacht.
Wir stellen unser Netz allen Netznutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Unser Preissystem ist sachgerecht ermittelt und unterliegt dem Kostenverursachungsprinzip.
Die Netzzugangs- und Netznutzungsbedingungen finden Sie unter „Formulare und Vereinbarungen“.
Allgemeine Netzentgelte
- Netznutzungsentgelte ab 01.01.2023
- Netznutzungsentgelte ab 01.01.2022
Hinweis: Der Grundpreis bei den Kleinkunden (Seite 3) wurde zugunsten des Arbeitspreises analog zu den Vorjahren am 28.10.2021 im vorläufigen Preisblatt korrigiert. - Netznutzungsentgelte ab 01.01.2021
- Netznutzungsentgelte von 01.07. bis 31.12.2020
- Netznutzungsentgelte von 01.01. bis 30.06.2020
- Netznutzungsentgelte ab 01.01.2019
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind die Stadtwerke Landshut verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Landshut haben nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und nachfolgend veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der Regulierungsbehörde und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen zum 30.09. eines Jahres bei der Landesregulierungsbehörde (hier: die Regierung von Niederbayern) rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV richten Sie bitte an folgende Email-Adresse: netznutzung@stadtwerke-landshut.de.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Strom NEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sind die Stadtwerke Landshut verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird.
Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung als Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen zum 30.09. eines Jahres bei der Landesregulierungsbehörde (hier: die Regierung von Niederbayern) rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV richten Sie bitte an folgende Email-Adresse: netznutzung@stadtwerke-landshut.de.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 Strom NEV
Die Vereinbarung singulärer Netzentgelte muss vor dem 15.10. des für einen Abrechnungszeitraum vorangegangenen Jahres erfolgen.
Kontakt
E-Mail: netznutzung@stadtwerke-landshut.de
Veröffentlichungen
§ 23 c Abs. 3 Nr. 1 EnWG – Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige
Leistungsmessung
Hochspannungsebene
Jahreshöchstlast: 55.553,98 kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr
Umspannungsebene Hoch- zu Mittelspannung
Jahreshöchstlast: 72.089,98 kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr
Mittelspannungsebene
Jahreshöchstlast: 77.141,12 kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr
Umspannungsebene Mittel- zu Niederspannung
Jahreshöchstlast: 35.823,24 kW am 13.01.2022 um 17:45 Uhr
Niederspannungsebene
Jahreshöchstlast: 34.503,57 kW am 13.01.2022 um 17:45 Uhr
§ 23 c Abs. 3 Nr. 2 EnWG – Summe der Netzverluste
Netzverluste je Spannungsebene | Einheit |
Netzverluste Umspannung auf Mittelspannung | 1.133.447,88 kWh |
Netzverluste Mittelspannung | 2.013.610,23 kWh |
Netzverluste Umspannung auf Niederspannung | 2.252.590,55 kWh |
Netzverluste Niederspannung | 4.265.826,20 kWh |
Summe | 9.665.474,87 kWh |
§ 23 c Abs. 3 Nr. 3 EnWG – Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und
die Summenlast der Netzverluste
1. Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden
- Grafischer Lastverlauf Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden 2022
- Zeitreihe Summenlast nicht leistungsgemessenen Kunden 2022
2. Summenlast der Netzverluste
§ 23 c Abs. 3 Nr. 4 EnWG – Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des
analytischen Verfahrens
§ 23 c Abs. 3 Nr. 5 EnWG – Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten
Netzebene
Entnahme aus der Hochspannungsebene
Höchstentnahmelast: 55.553,98 kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr
Entnahme aus der Umspannungsebene Hoch- zu Mittelspannung
Höchstentnahmelast: 71.905,80 kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr
Entnahme aus der Mittelspannungsebene
Höchstentnahmelast: 76.539,10 kW am 13.01.2022 um 17:45 Uhr
Entnahme aus der Umspannungsebene Mittel- zu Niederspannung
Höchstentnahmelast: 35.551,30 kW am 13.01.2022 um 17:45 Uhr
Entnahme aus der Niederspannungsebene
Höchstentnahmelast: 32.573,79 kW am 13.12.2022 um 18:00 Uhr
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene | Einheit |
Bezug aus der Hochspannungsebene | 193.694.541,25 kWh |
Bezug aus der Umspannungsebene HS/MS | 278.211.681,37 kWh |
Bezug aus der Mittelspannungsebene | 164.421.054,45 kWh |
Bezug aus der Umspannungsebene MS/NS | 155.395.172,30 kWh |
§ 23 c Abs. 3 Nr. 6 EnWG – Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene aus
Erzeugungsanlagen
Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung
Einspeisemenge: 3.711.937,51 kWh
Summe aller Einspeisungen in der Mittelspannungsebene
Einspeisemenge: 88.837.435,00 kWh
Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Mittelspannungsebene
Einspeisemenge: 1.304.056,15 kWh
Summe aller Einspeisungen in der Umspannebene Mittel- zu Niederspannung
Einspeisemenge: 52,38 kWh
Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Umspannebene Mittel- zu Niederspannung
Einspeisemenge: 1.304.056,15 kWh
Summe aller Einspeisungen in der Niederspannungsebene
Einspeisemenge: 14.690.853,03 kWh
§ 23 c Abs. 3 Nr. 7 EnWG – Mengen und Preise der Verlustenergie
Menge der Verlustenergie | 9.665.474,87 kWh |
Preis der Verlustenergie | 5,97 ct/kWh |
Höhe der Durchschnittsverluste (§ 10 Abs. 2 StromNEV)
Bezeichnung | Durchschnittsverluste in % |
Umspannungsebene HS/MS | 0,40 % |
Mittelspannungsebene | 0,55 % |
Umspannungsebene MS/NS | 1,36 % |
Niederspannungsebene | 2,51 % |
§ 23 c Abs. 1 Nr. 1 EnWG – Stromkreislängen
Bezeichnung | Länge |
Stromkreislänge Kabel Hochspannung | 0,0 km |
Stromkreislänge Kabel Mittelspannung | 222,110 km |
Stromkreislänge Kabel Niederspannung* | 897,218 km |
Stromkreislänge Freileitung Hochspannung | 0,133 km |
Stromkreislänge Freileitung Mittelspannung | 3,433 km |
Stromkreislänge Freileitung Niederspannung* | 0,587 km |
*Einschließlich Hausanschlussleitungen, ohne Straßenbeleuchtung |
§ 23 c Abs. 1 Nr. 2 EnWG – Installierte Leistung der Umspannebenen
Bezeichnung | Länge |
Installierte Leistung der Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung | 200.000 kVA |
Installierte Leistung der Umspannebene Mittel- zu Niederspannung | 156.830 kVA |
§ 23 c Abs. 1 Nr. 3 EnWG – Im Vorjahr entnommene Jahresarbeit
Spannungsebene | Entnommene Jahresarbeit |
Aus der Hochspannungsebene | 194.002.626,36 kWh |
Aus der Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung | 281.923.618,88 kWh |
Aus der Mittelspannungsebene | 366.339.562,28 kWh |
Aus der Umspannebene Mittel- zu Niederspannung | 163.472.572,43 kWh |
Aus der Niederspannungsebene | 165.820.199,13 kWh |
Entnahme durch Letztverbraucher und nachgelagerte Netz- und Umspannebenen |
§ 23 c Abs. 1 Nr. 4 EnWG – Anzahl der Entnahmestellen
Spannungsebene | Anzahl der Entnahmestellen |
Umspannungsebene HS/MS | 3 |
Mittelspannungsebene | 387 |
Umspannungsebene MS/NS | 275 |
Niederspannungsebene | 49.598 |
§ 23 c Abs. 1 Nr. 8 EnWG – Anzahl der Entnahmestellen mit RLM und sonstige
Typ Entnahmestelle | Anzahl der Entnahmestellen |
Entnahmestellen mit RLM-Messung | 392 |
Sonstige Entnahmestellen | 49.321 |
§ 23 c Abs. 1 Nr. 9 EnWG – Name gMSB
Der gMSB im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut ist der gMSB Stadtwerke Landshut
§ 23 c Abs. 1 Nr. 10 EnWG – Name Ansprechpartner für Netzzugangsfragen
Sönke Hensel, E-Mail: s.hensel@stadtwerke-landshut.de, Telefon: 0871 / 1436 -2023
§ 23 c Abs. 1 Nr. 5 EnWG – Einwohnerzahl im Netzgebiet
Einwohnerzahl im Netzgebiet: 74.460
§ 23 c 1 Nr. 6 EnWG – Versorgte Fläche in der Niederspannung
Versorgte Fläche in der Niederspannung: 22,568 km2
§ 23 c Abs. 1 Nr. 7 EnWG – Geographische Fläche des Netzgebietes
Geographische Fläche in der Niederspannung: 52,635 km2
Grundversorgung Strom
Bestimmung des Grundversorgers gemäß §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben der Vertrieb der Stadtwerke Landshut der Grundversorger für Strom im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut ist. Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Landshut gilt bis einschließlich 31.12.2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers findet zum 01.07.2024 statt. Die Preise und Bestimmungen des Grundversorgers finden sie hier.
16.07.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 10 bzw. 15 MW | Grund: zu hohe Einspeisung | Beginn: 11:00 Uhr (10 und 15 MW), | Ende: 11:30 (10 MW); 15 Uhr (15 MW)
03.07.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 10 bzw. 20 MW | Grund: zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:30 Uhr (10 MW); 11:00 Uhr (insgesamt 20 MW) | Ende: 15:00 Uhr (10 MW); 15:55 Uhr (restliche 10 MW).
02.07.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 10 MW | Grund: zu hohe Einspeisung | Beginn: 11:Uhr | Ende: 15:00 Uhr
Durchführung von Maßnahmen nach §14 Absatz 1c EnWG bei VNB:
19.05.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 16 MW | Grund: lokaler Netzengpass im Hochspannungsnetz | Beginn: 10:15 Uhr | Ende: 14:30 Uhr
19.05.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 7,5 MW | Grund: lokaler Netzengpass im Hochspannungsnetz | Beginn: 13:00 | Ende: 16:30 Uhr
18.05.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 25 MW | Grund: lokaler Netzengpass im Hochspannungsnetz der Bayernwerk AG | Beginn: 11:45 | Ende: 16:00Uhr
Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB:
14.04.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 13 MW | Grund: lokaler Netzengpass wegen zu hoher Einspeisung | Beginn: 10:30 | Ende: 14:28 Uhr
Erdgas
Netzanschluss
Netzanschluss
Beabsichtigen Sie einen Neuanschluss oder eine Veränderung Ihres vorhandenen Anschlusses? Unter dem Bereich Bauherren erhalten Sie detaillierte Infos dazu, welche Schritte dazu nötig sind. Eine Kopie des Lageplans und des Raumes, in dem der Anschluss gelegt werden soll, können Sie uns per Post oder E-Mail senden. Fügen Sie nach Möglichkeit eine Leistungsangabe Ihres Wärmeerzeugers bei.
Wir erstellen auf der Grundlage dieser Zeichnungen ein Kostenangebot für Ihren Gas-Hausanschluss.
Danach erhalten Sie von uns ein Angebot, in dem die anteiligen Kosten aufgelistet sind.
Mit Ihrer Unterschrift auf dem Auftragsformular bestätigen Sie das Kostenangebot und erteilen uns gleichzeitig den Netzanschlussauftrag.
Anschließend können Sie nach einer kurzen Bearbeitungszeit in Absprache mit Ihrem Bauunternehmer, Architekten oder Installateur mit dem zuständigen Meister der Stadtwerke Landshut Kontakt zur Terminvereinbarung aufnehmen. Bitte beachten Sie dabei unter Umständen saisonbedingte Vorlaufzeiten von ca. 4 Wochen.
Wenn der Installateur die Anlage fertig gestellt hat, bringen wir einen Gasverbrauchszähler an und Sie können Ihre Heizung oder Ihren Gasherd in Betrieb nehmen.
- Antrag zum Netzanschluss
- Merkblatt über die Anschlussbedingungen Erdgas
- Technische Mindestanforderungen Netzanschluss Erdgas
- Technische Mindestanforderungen zur Einspeisung von Biomethan
- AGB für die Nutzung von Gas Netzanschluessen in Mittel-und Hochdruck
- Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- Ergänzende Bedingungen zur NDAV
Netzzugang
Die rechtliche Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Gasnetzes der Stadtwerke Landshut bilden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 25. Juli 2005, die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 in jeweils gültiger Fassung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Landesregulierungsbehörde (LRegBeh -> Regulierungskammer Bayern) überwacht.
Darüber hinaus sind die Stadtwerke Landshut der Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs.1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen beigetreten. Diese bildet in jeweils geltender Fassung ebenfalls die Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Gasnetzes.
Wir stellen unser Netz allen Netznutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Unser Preissystem ist sachgerecht ermittelt und unterliegt dem Kostenverursachungsprinzip.
Die Netzzugangs- und Netznutzungsbedingungen finden Sie unter „Formulare und Vereinbarungen“.
Die Netzzugangsentgelte für den individuellen Fall werden dem Transportkunden vom Netzbetreiber auf Anfrage mitgeteilt. Diese Anfrage muss schriftlich erfolgen und muss Angaben zu den in der Standardtransportanfrage aufgeführten Punkten enthalten.
Im Folgenden finden Sie unsere derzeit gültigen Entgelte für Netznutzung sowie Messung, Ablesung und Datenbereitstellung für Erdgas.
Aufgrund geänderter vorgelagerter Kapazitäten und einer erheblich veränderten Verbrauchsprognose mussten die finalen Netznutzungsentgelte für das Jahr 2020 im Vergleich zu den vorläufigen Netzentgelten angepasst werden:
- Netzentgelte Erdgas ink. Wälzung vorgelagerter Netzkosten ab 01.01.2023
- Netzentgelte Erdgas inkl. Wälzung vorgelagerter Netzkosten ab 01.01.2022
- Netzentgelte Erdgas inkl. Wälzung vorgelagerter Netzkosten ab 01.01.2021
- Netzentgelte Erdgas inkl. Wälzung vorgelagerter Netzkosten von 01.07. bis 31.12.2020
- Netzentgelte Erdgas inkl. Wälzung vorgelagerter Netzkosten von 01.01. bis 30.06.2020
- Netzentgelte Erdgas inkl. Wälzung vorgelagerter Netzkosten ab 01.01.2019
Der Lieferantenrahmenvertrag wird zwischen Transportkunde und Netzbetreiber geschlossen und basiert auf den Regelungen der Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs.1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen.
- Lieferantenrahmenvertrag Erdgas
- Anlage 1 Preisblatt Netzentgelte Erdgas 2022
- Anlage 2 Kontaktdatenblatt Netzbetreiber Erdgas
- Anlage 3 Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
- Anlage 4 Ergänzende Geschäftsbedingungen
- Anlage 5 Standardlastprofilverfahren
- Anlage 6 § 18 NDAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
- Anlage 7 Begriffsbestimmungen
- Anlage 8 Sperrung/Entsperrung
- Anlage 8.1 Auftrag zur Unterbrechung Wiederherstellung der Anschlussnutzung
- Anlage 8.2. Rückmeldung Sperrung
- Anlage 8.3. Rueckmeldung_Entsperrung
Der Netznutzungsvertrag wird zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschlossen und basiert auf den Regelungen der Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen.
- Netznutzungsvertrag (NVV) Erdgas
- Anlage 3 NNV Gas Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch
- Anlage 4 NNV Gas ergänzende Geschäftsbedingungen
- Anlage 5 NNV Gas Standardlastprofilverfahren
- Anlage 6 NNV Gas Wortlaut des § 18 NDAV
- Anlage 7 NNV Gas Begriffsbestimmungen
- Anlage 8 NNV Gas Übernahme Erklärung SLP-Mehr-/Mindermengenabrechnung
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Erdgas-Netzdaten Stand 31.12.2022
Druckbereich < 0,1 bar |
Druckbereich > 0,1 – 1 bar |
Druckbereich > 1 bar |
|
Länge der Versorgungsleitungen | 135,8 km | 112,9 km | 16,5 km |
Länge der Anschlussleitungen | 76,5 km | 47,5 km | 0,1 km |
Anzahl der Ausspeisepunkte | 5.698 | 2.911 | 5 |
Anzahl der Einspeisepunkte | 2 |
Anzahl der Kopplungspunkte vorgelagertes Netz | 2 | |
Anzahl der Kopplungspunkte nachgelagertes Netz | 1 | |
Ausgespeiste Jahresarbeit | 967.637.351 kWh | 85.189.244 m3 |
Zeitgleiche Jahreshöchstlast | 267 MW | 23.420 m3 |
Und Zeitpunkt des Auftretens | 13.01.2022 | |
11:00 Uhr | ||
Ausspeisemenge an Weiterverteiler | 13.854.040 kWh | 1.216.388 m3 |
Einwohnerzahl im Netzgebiet | 92.674 |
Versorgte Fläche Gem. Altdorf | 3,4 km2 |
Versorgte Fläche Gem. Kumhausen-Preisenberg | 1,7 km2 |
Versorgte Fläche Stadt Landshut |
32 km2 |
Bestimmung des Grundversorgers gemäß § 36, 118 Abs. 3 EnWG
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nachsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben der Vertrieb der Stadtwerke Landshut der Grundversorger für Gas im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut ist. Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Landshut gilt bis einschließlich 31.12.2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers findet zum 01.07.2024 statt.
Die Preise und Bestimmungen des Grundversorgers finden Sie hier.
Fernwärme
Netzanschluss
Netzanschluss
Beabsichtigen Sie einen Neuanschluss oder eine Veränderung Ihres vorhandenen Anschlusses?
Rufen Sie uns unter der Servicenummer 0800 0871 871 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz) an und wir prüfen, ob wir Ihr Gebäude mit Fernwärme beliefern können. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir Anschluss- und Versorgungsmöglichkeiten für Ihr Gebäude und erstellen ein individuelles Angebot.
Haben Sie an uns den Auftrag für die Fernwärmeversorgung erteilt, bauen wir für Sie den Hausanschluss und stellen die Übergabestation bereit. Damit Ihre bestehende Heizungsanlage mit an die Fernwärme und Trinkwassererwärmung angebunden werden kann, beauftragen Sie einen Heizungsfachbetrieb Ihrer Wahl, mit dem wir kooperieren. Wir schließen Ihr Gebäude an das Fernwärmenetz an, setzen die Anlage in Betrieb und weisen Sie in die Technik der Anlage ein.
- Antrag zum Netzanschluss
- Technische Anschlussbedingungen (TAB) Fernwärme
- Allgemeine Bedingungen Versorgung Fernwärme (AVBFernwaermeV)
- Ergänzende Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
- Anschluss- und Temperaturschema für das Fernwärmenetz Landshut Mitte-Ost
- Anschluss- und Temperaturschema für das Fernwärmenetz Landshut West