Netze

Allgemeiner Hinweis zum Ausfüllen von Formularen: Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine aktuelle Version Ihres Internet-Browsers verwenden. Wir empfehlen, sofern die Dokumente digital ausfüllbar sind, das PDF-Dokument vor dem Ausfüllen lokal zu speichern.

Strom

Netzanschluss

Netzanschluss

Ihr Weg zum Strom-Hausanschluss

Beabsichtigen Sie einen Neuanschluss oder eine Veränderung Ihres vorhandenen Anschlusses? Unter dem Bereich Bauherren erhalten Sie detaillierte Infos dazu, welche Schritte dazu nötig sind.

Wir prüfen, ob und in welcher Weise Veränderungen oder Erweiterungen des Versorgungsnetzes oder des Hausanschlusses erforderlich werden.

Sie erhalten dann von uns ein Angebot, in dem Ihre anteiligen Kosten aufgelistet sind.

Mit Ihrer Unterschrift auf dem Auftragsformular bestätigen Sie das Kostenangebot und erteilen uns gleichzeitig den Netzanschlussauftrag.

Anschließend können Sie nach einer kurzen Bearbeitungszeit in Absprache mit Ihrem Bauunternehmer, Architekten oder Installateur mit dem zuständigen Meister der Stadtwerke Landshut Kontakt zur Terminvereinbarung aufnehmen. Bitte beachten Sie dabei unter Umständen saisonbedingte Vorlaufzeiten von ca. 4 Wochen.

Wenn der Installateur die Anlage fertig gestellt hat, bringen wir einen Verbrauchszähler an – und schon sind Ihre Elektrogeräte einsatzbereit.

Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag
Registrierung von Elektro-Fachbetrieben im Installateursverzeichnis

Elektro-Fachbetriebe bitten wir, sich in unserem Installateursverzeichnis zu registrieren. Damit können Sie über unser Anlagenportal Anfragen im Namen Ihrer Kunden stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie sowohl Ihre Firma als auch die entsprechenden Fachkräfte im Installateursverzeichnis registrieren müssen.

Registrierung  Installateursverzeichnis (nur für Elektro-Fachbetriebe)

Weitere Infos zu Erzeugungs-, Speicheranlagen, Wärmepumpen & Ladeinfrastruktur
Erzeugungsanlagen

Sie haben sich für eine Photovoltaikanlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine sonstige dezentrale Erzeugungsanlage entschieden, die im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut errichtet werden soll?
Für die Anmeldung von PV-Anlagen kleiner als 100 kW nutzen Sie bitte unser Anlagenportal. Eine Anleitung für Installateure dazu finden Sie hier. Die Anmeldung von PV-Anlagen über 100 kW und anderen Anlagenarten erfolgt per E-Mail. Die benötigten Anmeldeformulare dafür befinden sich weiter unten.

Hinweis für Anlagenbetreiber: Eine technische Beratung erhalten Sie bei entsprechenden Anbietern von Erzeugungsanlagen und Fachunternehmen.

Kontakt EEG- und KWK Management
E-Mail: Einspeisung@stadtwerke-landshut.de

 

Hinweis zu den Bearbeitungszeiten
In den letzten Jahren ist die Anzahl der Anmeldungen von PV-Anlagen nahezu exponentiell gestiegen. Aus Sicht des Klimaschutzes ist dies eine begrüßenswerte Entwicklung. Dies fordert die Belegschaft der Stadtwerke entlang der gesamten Prozesskette.

Die Stadtwerke Landshut bitten um Verständnis, dass es aktuell zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anträgen kommt. Wenn Ihre Anlage über das Portal angemeldet wurde, können Sie über die Statusabfrage den Status Ihrer Anfrage einsehen. Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, bitten die Stadtwerke darum, von weiteren Anfragen zum Bearbeitungsstand möglichst abzusehen. Ihr Installateur kann Ihnen bei Fragen Auskunft geben.

Speicheranlagen

Die Anmeldung einer Speicheranlage erfolgt über das Anlagenportal.

Ladeinfrastruktur, Ladeeinrichtungen, Wallbox

Möchten Sie bei sich zuhause eine Ladeeinrichtung installieren?

Die Anmeldung erfolgt über das Anlagenportal.

Bitte beachten Sie: Abhängig von der bereits angeschlossenen Leistung kann auch eine nur anzeigepflichtige Ladesäule zu einer Leistungserhöhung im Hausanschluss führen. Dabei ist dann die Anmeldung durch einen Elektriker unter dem Netzanschlussportal erforderlich.

Reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Seit dem 01.01.2024 ist im EnWG unter § 14a EnWG die Steuerbarkeit von sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtung gefordert. Das bedeutet, dass der Netzbetreiber die von der Bundesnetzagentur definierten Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW zeitlich begrenzt steuern und vorübergehend Leistung reduzieren kann. Dies dient dazu, Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden. Nachtspeicherheizungen sind davon nicht betroffen.

Der Netzbetreiber reduziert im Gegenzug die Netzentgelte, die als Gutschrift mit der Jahresverbrauchsabrechnung vom Stromlieferanten an die jeweiligen Kunden weitergegeben werden. (Die Meldung der reduzierten Netzentgelte erfolgt vom Netzbetreiber automatisch an den Stromlieferanten.)

Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind verpflichtet, diese beim Netzbetreiber anzumelden (§ 14a EnWG). Sie erhalten bei Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bzw. bei einem neuen Netzanschluss unter Angabe einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung einen entsprechenden ausfüllbaren Vertrag im Netzanschlussportal. Im Falle einer Nachrüstung einer oder mehreren Verbrauchseinrichtungen im bestehenden Netzanschluss schreiben Sie uns bitte eine E-Mail unter netzanschluesse@stadtwerke-landshut.de und Sie erhalten dann einen Vertrag. Den Mustervertrag können Sie sich vorab ansehen:

Angesichts der großen Unterschiede der Anschluss- und Verbrauchssituationen hat die Bundesnetzagentur verschiedene Module zur Entgeltreduzierung festgelegt. Die Reduzierung besteht derzeit entweder aus

  • einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1)
  • oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2).
  • oder zeitvariablen Netzentgelten (Modul 1 und Modul 3)

Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zurzeit unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Modul 1 und 2 auswählen.

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

Für die Variante einer pauschalen Reduzierung auf das Netzentgelt (Modul 1) gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Reduzierung je Netzbetreiber. Im Verteilnetzgebiet der Stadtwerke Landshut beträgt der Betrag 2025 125 Euro (netto) pro Jahr. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 Euro fallen.

Modul 2 (reduziertes Netzentgelt für jede Kilowattstunde)

Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des jeweiligen Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Modul 3 (zeitlich variable Netzentgelte – ab 1. April 2025)

Das Modul 3 gilt in Kombination mit Modul 1 und ist in Ergänzung ein Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten. Der Anlagenbetreiber kann dabei zwischen einer Netzentgeltreduzierung im Standard- (ST), Hoch (HT)- oder Niedertarif (NT) wählen. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 Euro fallen. Technische Voraussetzung hierfür ist ein intelligentes Messsystem für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Sollten Sie noch nicht über ein intelligentes Messsystem verfügen, können Sie das bei Ihrem Messstellenbetreiber beauftragen.

Bitte beachten Sie, dass die Kommunikationsverbindung zwischen Steuereinrichtung des Messstellenbetreibers am Messsplatz und unterbrechbarem Verbraucher durch den Anlagenbetreiber sicherzustellen ist.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Elektroinstallateur über die verschiedenen Möglichkeiten und welche Variante für Ihre Installation die geeignetste ist. Die Stadtwerke Landshut kennen die Gegebenheiten bei Ihnen vor Ort nicht und geben keine Empfehlungen ab oder beraten.

Bitte beachten Sie des Weiteren, dass nach der Herstellung der Steuerbarkeit durch den Messstellenbetreiber weitere Arbeiten für die Elektrofachfirma erforderlich werden können und dies mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann.

Grundsätzlich können Betreiber die Steuerbarkeit mittels einer Vielzahl von Varianten* und Anbietern herstellen. Aufgrund der bisher unklaren Umsetzung/Nutzung, insbesondere der CLS-Komponente und der damit verbundenen fehlenden technischen Anbindung an die Leittechnik, führen die Stadtwerke Landshut derzeit noch keine Steuerungshandlungen bei entsprechenden Anlagen aus. Die Verpflichtung zu einer technischen Umsetzung, sobald die technische Machbarkeit vollständig gegeben ist, besteht gleichwohl beidseitig (Netzbetreiber/Betreiber) fort (Ausnahme BK6-22-300 10.6). Installateure sollten daher ggf. Nacharbeiten bei ihren Kunden einplanen.

* Varianten als StbVE (Einzelsteuerung an der Einrichtung) und StbNA (Sammelsteuerung über Energiemanagementsystem am Netzanschlusspunkt) ausführbar. Bei der Summation zum netzwirksamen Leistungsbezug im Falle der Variante StbVE sind Gleichzeitigkeitsfaktoren bei mehreren Anlagen zu berücksichtigen. Summation gleichartiger Anlagen zur Aufgreifschwelle von 4,2 kW.

Netzzugang

Netzzugangsbedingungen

Netzzugangsbedingungen für die Nutzung der Stromversorgungsnetze der Stadtwerke Landshut

Die rechtliche Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Landshut bilden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005, die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 in jeweils gültiger Fassung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Landesregulierungsbehörde (LRegBeh  ->  Regulierungskammer Bayern) überwacht.

Wir stellen unser Netz allen Netznutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Unser Preissystem ist sachgerecht ermittelt und unterliegt dem Kostenverursachungsprinzip.

Die Netzzugangs- und Netznutzungsbedingungen finden Sie unter „Formulare und Vereinbarungen“.

Netzentgelte

Allgemeine Netzentgelte

Hinweis: Der Bundeszuschuss zur anteiligen Deckung der Kosten der Übertragungsnetzbetreiber wurde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht gewährt. Damit haben sich die vorgelagerten Netzkosten erheblich erhöht. Die Preise für die Netznutzung 2024 verstehen sich vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch die Bundesregierung sowie durch die Bundesnetzagentur.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind die Stadtwerke Landshut verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Landshut haben nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und nachfolgend veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der Regulierungsbehörde und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen zum 30.09. eines Jahres bei der Landesregulierungsbehörde (hier: die Regierung von Niederbayern) rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV richten Sie bitte an folgende Email-Adresse: netznutzung@stadtwerke-landshut.de.

Tarifzeitfenster für das Modul 3 nach §14a EnWG

Tarifzeitfenster EnWG14a Modul3 2025

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Strom NEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sind die Stadtwerke Landshut verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird.
Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung als Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen zum 30.09. eines Jahres bei der Landesregulierungsbehörde (hier: die Regierung von Niederbayern) rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV richten Sie bitte an folgende Email-Adresse: netznutzung@stadtwerke-landshut.de.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 Strom NEV
Die Vereinbarung singulärer Netzentgelte muss vor dem 15.10. des für einen Abrechnungszeitraum vorangegangenen Jahres erfolgen.
Kontakt
E-Mail: netznutzung@stadtwerke-landshut.de

Veröffentlichungen

Netzstrukturdaten
§ 23 c Abs. 3 Nr. 1 EnWG – Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige
Leistungsmessung

Hochspannungsebene
Jahreshöchstlast: 51.949,28 kW am 05.12.2023 um 12:15 Uhr

Umspannungsebene Hoch- zu Mittelspannung
Jahreshöchstlast: 70.645,28 kW am 05.12.2023 um 12:15 Uhr

Mittelspannungsebene
Jahreshöchstlast: 75.432,87 kW am 05.12.2023 um 12:15 Uhr

Umspannungsebene Mittel- zu Niederspannung
Jahreshöchstlast: 47.472,70 kW am 30.04.2023 um 11:00 Uhr

Niederspannungsebene
Jahreshöchstlast: 57.150,44 kW am 23.04.2023 um 13:00 Uhr

§ 23 c Abs. 3 Nr. 2 EnWG – Summe der Netzverluste
Netzverluste je Spannungsebene Einheit
Netzverluste Umspannung auf Mittelspannung 1.240.862 kWh
Netzverluste Mittelspannung 2.211.564 kWh
Netzverluste Umspannung auf Niederspannung 2.161.586 kWh
Netzverluste Niederspannung 4.080.235 kWh
Summe 9.694.247 kWh
§ 23 c Abs. 3 Nr. 3 EnWG – Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und
die Summenlast der Netzverluste

1. Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden

2. Summenlast der Netzverluste

§ 23 c Abs. 3 Nr. 4 EnWG – Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des
analytischen Verfahrens
§ 23 c Abs. 3 Nr. 5 EnWG – Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten
Netzebene

Entnahme aus der Hochspannungsebene
Höchstentnahmelast: 51.949,28 kW am 05.12.2023 um 12:15 Uhr

Entnahme aus der Umspannungsebene Hoch- zu Mittelspannung
Höchstentnahmelast: 75.432,87 kW am 05.12.2023 um 12:15 Uhr

Entnahme aus der Mittelspannungsebene
Höchstentnahmelast: 74.857,27 kW am 05.12.2023 um 12:15 Uhr

Entnahme aus der Umspannungsebene Mittel- zu Niederspannung
Höchstentnahmelast: 47.004,67 kW am 30.04.2023 um 11:00 Uhr

Entnahme aus der Niederspannungsebene
Höchstentnahmelast: 55.794,86 kW am 23.04.2023 um 13:00 Uhr

Bezug aus der vorgelagerten Netzebene

Bezug aus der vorgelagerten Netzebene Einheit
Bezug aus der Hochspannungsebene 220.174.790,96 kWh
Bezug aus der Umspannungsebene HS/MS 300.508.560,67 kWh
Bezug aus der Mittelspannungsebene 158.515.002,97 kWh
Bezug aus der Umspannungsebene MS/NS 150.102.703,51 kWh
§ 23 c Abs. 3 Nr. 6 EnWG – Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene aus
Erzeugungsanlagen

Summe aller Einspeisungen in der Hochpannungsebene:
Einspeisemenge 0,00 kWh

Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Hochspannungsebene:
Einspeisemenge 196.146,09 kWh

Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung
Einspeisemenge: 3.598.911,09 kWh

Summe aller Einspeisungen in der Mittelspannungsebene
Einspeisemenge: 73.693.746,40 kWh

Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Mittelspannungsebene
Einspeisemenge: 0,00 kWh

Summe aller Einspeisungen in der Umspannebene Mittel- zu Niederspannung
Einspeisemenge: 361.150,10 kWh

Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Umspannebene Mittel- zu Niederspannung
Einspeisemenge: 0,00 kWh

Summe aller Einspeisungen in der Niederspannungsebene
Einspeisemenge: 17.972.134,07 kWh

§ 23 c Abs. 3 Nr. 7 EnWG – Mengen und Preise der Verlustenergie
Menge der Verlustenergie 9.694.247 kWh
Preis der Verlustenergie 15,00 ct/kWh
Höhe der Durchschnittsverluste (§ 10 Abs. 2 StromNEV)
Bezeichnung Durchschnitts­verluste in %
Umspannungsebene HS/MS 0,41 %
Mittelspannungsebene 0,59 %
Umspannungsebene MS/NS 1,36 %
Niederspannungsebene 2,43 %
§ 23 c Abs. 1 Nr. 1 EnWG – Stromkreislängen
Bezeichnung Länge
Stromkreislänge Kabel Hochspannung 0,0 km
Stromkreislänge Kabel Mittelspannung 222,61 km
Stromkreislänge Kabel Niederspannung* 901,96 km
Stromkreislänge Freileitung Hochspannung 0,133 km
Stromkreislänge Freileitung Mittelspannung 3,72 km
Stromkreislänge Freileitung Niederspannung* 0,70 km
*Einschließlich Hausanschlussleitungen, ohne Straßenbeleuchtung
§ 23 c Abs. 1 Nr. 2 EnWG – Installierte Leistung der Umspannebenen
Bezeichnung Länge
Installierte Leistung der Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung 200.000 kVA
Installierte Leistung der Umspannebene Mittel- zu Niederspannung 160.110 kVA
§ 23 c Abs. 1 Nr. 3 EnWG – Im Vorjahr entnommene Jahresarbeit
Spannungsebene Entnommene Jahresarbeit
Aus der Hochspannungsebene 220.174.790,96 kWh
Aus der Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung 300.508.560,67 kWh
Aus der Mittelspannungsebene 368.391.831,75 kWh
Aus der Umspannebene Mittel- zu Niederspannung 156.714.566,73 kWh
Aus der Niederspannungsebene 163.994.603,07 kWh
Entnahme durch Letztverbraucher und nachgelagerte Netz- und Umspannebenen
§ 23 c Abs. 1 Nr. 4 EnWG – Anzahl der Entnahmestellen
Spannungsebene Anzahl der Ent­nahme­stellen
Umspannungsebene HS/MS 3
Mittelspannungsebene 408
Umspannungsebene MS/NS 277
Niederspannungsebene 47.653
§ 23 c Abs. 1 Nr. 8 EnWG – Anzahl der Entnahmestellen mit RLM und sonstige
Typ Entnahmestelle Anzahl der Entnahmestellen
Entnahmestellen mit RLM-Messung 406
Sonstige Entnahmestellen 47.368
§ 23 c Abs. 1 Nr. 9 EnWG – Name gMSB

Der gMSB im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut ist der gMSB Stadtwerke Landshut

§ 23 c Abs. 1 Nr. 10 EnWG – Name Ansprechpartner für Netzzugangsfragen

Sönke Hensel, E-Mail: s.hensel@stadtwerke-landshut.de, Telefon: 0871 / 1436 -2023

§ 23 c Abs. 1 Nr. 5 EnWG – Einwohnerzahl im Netzgebiet

Einwohnerzahl im Netzgebiet: 76.881

§ 23 c 1 Nr. 6 EnWG – Versorgte Fläche in der Niederspannung

Versorgte Fläche in der Niederspannung: 22,783 km2

§ 23 c Abs. 1 Nr. 7 EnWG – Geographische Fläche des Netzgebietes

Geographische Fläche in der Niederspannung: 52,635 km2

Grund- & Ersatzversorgung
Grundversorgung Strom

Bestimmung des Grundversorgers gemäß §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben der Vertrieb der Stadtwerke Landshut der Grundversorger für Strom im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut ist. Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Landshut gilt bis einschließlich 31.12.2027. Die nächste Feststellung des Grundversorgers findet zum 01.07.2027 statt. Die Preise und Bestimmungen des Grundversorgers finden sie hier.

Veröffentlichungen im Rahmen der Systemverantwortung

2025

Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG:

20.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 9  MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 09:45 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

19.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 5  MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 11:00 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

18.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 9  MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

08.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 13 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 09:30 Uhr | Ende: 12:00 Uhr

07.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 15 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

06.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 13 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

05.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 14 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

04.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 13 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

03.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 19 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

02.03.2025| Reduzierung der Einspeisung um 18 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

24.02.2025 | Reduzierung der Einspeisung um 6 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 11:45 Uhr | Ende: 14:00 Uhr

Erdgas

Netzanschluss

Netzanschluss

Ihr Weg zum Gas-Hausanschluss

Beabsichtigen Sie einen Neuanschluss oder eine Veränderung Ihres vorhandenen Anschlusses? Unter dem Bereich Bauherren erhalten Sie detaillierte Infos dazu, welche Schritte dazu nötig sind. Eine Kopie des Lageplans und des Raumes, in dem der Anschluss gelegt werden soll, können Sie uns per Post oder E-Mail senden. Fügen Sie nach Möglichkeit eine Leistungsangabe Ihres Wärmeerzeugers bei.

Wir erstellen auf der Grundlage dieser Zeichnungen ein Kostenangebot für Ihren Gas-Hausanschluss.

Danach erhalten Sie von uns ein Angebot, in dem die anteiligen Kosten aufgelistet sind.

Mit Ihrer Unterschrift auf dem Auftragsformular bestätigen Sie das Kostenangebot und erteilen uns gleichzeitig den Netzanschlussauftrag.

Anschließend können Sie nach einer kurzen Bearbeitungszeit in Absprache mit Ihrem Bauunternehmer, Architekten oder Installateur mit dem zuständigen Meister der Stadtwerke Landshut Kontakt zur Terminvereinbarung aufnehmen. Bitte beachten Sie dabei unter Umständen saisonbedingte Vorlaufzeiten von ca. 4 Wochen.

Wenn der Installateur die Anlage fertig gestellt hat, bringen wir einen Gasverbrauchszähler an und Sie können Ihre Heizung oder Ihren Gasherd in Betrieb nehmen.

Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag

Netzzugang

Netzzugangsbedingungen

Die rechtliche Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Gasnetzes der Stadtwerke Landshut bilden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 25. Juli 2005, die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 in jeweils gültiger Fassung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Landesregulierungsbehörde (LRegBeh -> Regulierungskammer Bayern) überwacht.

Darüber hinaus sind die Stadtwerke Landshut der Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs.1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen beigetreten. Diese bildet in jeweils geltender Fassung ebenfalls die Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Gasnetzes.

Wir stellen unser Netz allen Netznutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Unser Preissystem ist sachgerecht ermittelt und unterliegt dem Kostenverursachungsprinzip.

Die Netzzugangs- und Netznutzungsbedingungen finden Sie unter „Formulare und Vereinbarungen“.

Netzentgelte

Die Netzzugangsentgelte für den individuellen Fall werden dem Transportkunden vom Netzbetreiber auf Anfrage mitgeteilt. Diese Anfrage muss schriftlich erfolgen und muss Angaben zu den in der Standardtransportanfrage aufgeführten Punkten enthalten.

Im Folgenden finden Sie unsere derzeit gültigen Entgelte für Netznutzung sowie Messung, Ablesung und Datenbereitstellung für Erdgas.

Aufgrund geänderter vorgelagerter Kapazitäten und einer erheblich veränderten Verbrauchsprognose mussten die finalen Netznutzungsentgelte für das Jahr 2020 im Vergleich zu den vorläufigen Netzentgelten angepasst werden:

Kooperationsvereinbarung KoV

Veröffentlichungen

Veröffentlichungen

Netzstrukturdaten
Erdgas-Netzdaten Stand 31.12.2023
Druck­bereich
< 0,1 bar
Druck­bereich
> 0,1 – 1 bar
Druck­bereich
> 1 bar
Länge der Ver­sorgungs­leitungen 135,5 km 112,8 km 16,5 km
Länge der An­schluss­leitungen 76,5 km 47,5 km 0,1 km
Anzahl der Aus­speise­punkte 5.686 2.914 4
Anzahl der Ein­speise­punkte 2
Anzahl der Kopplungs­punkte vorgelagertes Netz 2
Anzahl der Kopplungs­punkte nachgelagertes Netz 1
Ausgespeiste Jahresarbeit 856.797.343 kWh 74.282.451 m3
Zeitgleiche Jahres­höchstlast 259 MW 22.427 m3
Und Zeitpunkt des Auftretens 04.12.2023
10:00 Uhr
Ausspeise­menge an Weiter­verteiler 14.045.907 kWh 1.216.608 m3
Einwohnerzahl im Netzgebiet 92.752
Versorgte Fläche Gem. Altdorf 3,4 km2
Versorgte Fläche Gem. Kumhausen-Preisenberg 1,7 km2
Versorgte Fläche
Stadt Landshut
32 km2
Grund- & Ersatzversorgung

Bestimmung des Grundversorgers gemäß § 36, 118 Abs. 3 EnWG

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nachsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben der Vertrieb der Stadtwerke Landshut der Grundversorger für Gas im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut ist. Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Landshut gilt bis einschließlich 31.12.2027. Die nächste Feststellung des Grundversorgers findet zum 01.07.2027 statt.

Die Preise und Bestimmungen des Grundversorgers finden Sie hier.

Fernwärme

Netzanschluss

Netzanschluss

Ihr Weg zum Fernwärme-Hausanschluss

Beabsichtigen Sie einen Neuanschluss oder eine Veränderung Ihres vorhandenen Anschlusses?

Rufen Sie uns unter der Servicenummer 0800 0871 871 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz) an und wir prüfen, ob wir Ihr Gebäude mit Fernwärme beliefern können. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir Anschluss- und Versorgungsmöglichkeiten für Ihr Gebäude und erstellen ein individuelles Angebot.

Haben Sie an uns den Auftrag für die Fernwärmeversorgung erteilt, bauen wir für Sie den Hausanschluss und stellen die Übergabestation bereit. Damit Ihre bestehende Heizungsanlage mit an die Fernwärme und Trinkwassererwärmung angebunden werden kann, beauftragen Sie einen Heizungsfachbetrieb Ihrer Wahl, mit dem wir kooperieren. Wir schließen Ihr Gebäude an das Fernwärmenetz an, setzen die Anlage in Betrieb und weisen Sie in die Technik der Anlage ein.