Service & Infos
Auf dieser Seite finden Sie alles zum Thema » Fahrscheinkauf, » Vorverkaufsstellen, »FAQ zum MVV, » Fundsachen, » Allgemeine Beförderungsbedingungen, » Bus mieten und » Signalkarte.

Bustickets können Sie beim Busfahrer und bei den Vorverkaufsstellen kaufen.
Fahrschein- & Fahrerverkauf
Beim Busfahrer erhalten Sie das fast gesamte Sortiment – mit Ausnahme der Fahrkarten im Abo. Im Bus können Sie Fahrkarten problemlos mit der Karte bezahlen. Bei Bezahlung mit Bargeld freuen sich unsere Busfahrerinnen und Busfahrer, wenn Sie das Geld beim Einsteigen möglichst abgezählt bereithalten. Bitte beachten Sie: Das Fahrpersonal ist gemäß der Beförderungsbedingungen nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5,00 € zu wechseln.
SWLA-Vorverkaufsstellen
Landshut:
Stadtwerke Kundenzentrum, Altstadt 74, 84028 Landshut
Stadtwerke Verkehrsbetrieb, Schulstraße 1, 84036 Landshut
Stadtwerke Infopunkt Stadtbus, Hauptbahnhof, Bahnhofplatz, 84032 Landshut
Niedermayerviertel: Postfiliale Schmid, Niedermayerstraße 24 b, 84028 Landshut
Wolfgangsiedlung: Manuela Eglhuber, Schreibwaren, Blumenstraße 20, 84032 Landshut
Altdorf:
Gemeindeverwaltung Markt Altdorf, Rathaus, Dekan-Wagner-Straße 13, 84032 Altdorf
Ergolding:
Gemeindeverwaltung Markt Ergolding, Rathaus, Lindenstraße 25, 84030 Ergolding
Hinweis: Die Vorverkaufsstellen geben gerne Tarifauskünfte zum MVV-Tarif in Zone 8 (Busliniennetz der Stadtwerke Landshut). Für weitergehende Fahrplanauskünfte nutzen Sie bitte online die MVV-Fahrplanauskunft oder fragen Sie per E-Mail beim MVV-Kundendialog unter der Telefonnummer 089 41 42 43 44 an.

MVV-Tarif- & Fahrplanauskunft

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum MVV
Mit dem Beitritt von Stadt und Landkreis Landshut zum Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) ändern sich zahlreiche Tarif- und Regelungen.
Damit Sie sich schnell zurechtfinden, haben wir die häufigsten Fragen kompakt zusammengestellt – von der passenden Fahrkarte bis zu Mitnahmen von Fahrrad oder Hund.
Die passende Fahrkarte hängt davon ab, wie häufig Sie fahren:
- Vielfahrer: Deutschlandticket oder andere Abo-Modelle.
- Gelegenheitsfahrer: Streifenkarte, Kurzstrecke oder Einzelfahrkarten.
- Seltene Fahrten: Kurzstrecke, Einzeltickets oder Tageskarten.
Tipp für Landshut, Altdorf, Ergolding und Kumhausen: Wer dort gelegentlich, aber regelmäßig mit dem Bus fährt, für den kann eine Streifenkarte die günstigste Variante sein. Für jede Fahrt in eine Richtung ist ein Streifen zu lösen (bitte Höchstfahrzeit beachten).
Alle MVV-Haltestellen sind Tarifzonen zugeordnet. Für jede Zone ist ein Preis festgelegt (siehe Preisübersicht). Je mehr Tarifzonen eine Fahrt enthält, desto höher ist der Ticketpreis. Bei der Wahl des Geltungsbereichs sind stets alle befahrenen Tarifzonen zu berücksichtigen, auch wenn in einer durchfahrenen Tarifzone keine Haltestelle angeboten wird.
Kernzone M
Die Stadt München sowie einige direkt angrenzende Landkreisgemeinden bilden mit der Kernzone M das Zentrum aller Tarifzonen. Darum gruppieren sich die Zonen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12.
Stadt und Landkreis Landshut
Die Haltestellen von Landshut, Altdorf, Ergolding und Kumhausen liegen alle in der Zone 8. Die Haltestellen aller weiteren Landkreisgemeinden im Landkreis Landshut reichen von den Zonen 7 bis 11.
Welcher Zone eine Haltestelle zugeordnet ist, ist in den Netzplänen an der Zahl bei den Haltestellen ersichtlich.
Beginnt/endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die zwei Tarifzonen zugeordnet ist, darf der kleinere Geltungsbereich gewählt werden. Beim Kauf an Automaten/Ticketshops mit „Start-Ziel-Eingabe“ und bei MVVswipe wird die Regel automatisch berücksichtigt.
Beispiele für Regel:
Start: Zone 8, Ziel: Zone 7/8
> richtige Zuordnung: Zone 8
> nötiger Geltungsbereich: Zone 8
Start: Zone 5/6, Ziel: Zone: 7/8
> richtige Zuordnung: 6 bis 7
> nötiger Geltungsbereich: Zone 6 – 7
Mehrmals befahren, nur 1 x bezahlen
Erneut befahrene Zonen haben keine Auswirkung auf den Ticketpreis, da sie stets nur einmal berechnet werden.
Ticket-bezogene Regelungen
Kurzstrecke, Einzelticket, Streifenkarte
- Fahrten sind zielgerichtet möglich (keine Rund- oder Rückfahrten).
- Fahrtunterbrechungen innerhalb der Höchstfahrzeit sind erlaubt.
- Umwege sind zulässig, wenn alle befahrenen Haltestellen im Geltungsbereich liegen.
Beispiel für Regel
> Start: Zone 5
Umweg: über Zone 7
Ziel: Zone 6
> nötiger Geltungsbereich: Zone 5–7
Tages- & Zeitkarten
Erlauben im gewählten Geltungsbereich beliebig viele Fahrten, einschließlich Rund- und Rückfahrten.
Bis auf die Abo-Modelle können die Tickets beim Fahrpersonal, in den Vorverkaufsstellen, an MVV-Ticketautomaten sowie in den Apps des MVV, MVGO und München Navigator gekauft werden.
Für Einzel- und Streifenkarte gilt:
| Kurzstrecke | 1 Stunde |
| bis zwei Zonen oder Zone M | 2 Stunden |
| ab 3 Zonen oder Zone M-1 | 3 Stunden |
| ab 7 Zonen oder Zone M-5 |
5 Stunden |
| Kinder in Zonen M–13 | 5 Stunden |
Einige MVV-Tickets, insbesondere die Streifenkarte, sind erst durch Entwertung vor Fahrtantritt gültig. Im-MVV-Gebiet stehen dazu normalerweise an Haltestellen im Regionalzugverkehr Entwerter am Bahnsteig bereit.
Bei Haltestellen in den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen, Mühldorf a. Inn, Landshut und in der Stadt Landshut verzögert sich die Aufstellung eines Entwerters.
Bis zur Inbetriebnahme des Entwerters müssen Streifenkarten und andere noch nicht bereits entwertete Fahrkarten vor Fahrantritt selbst entwertet werden.
Dazu sind folgende Merkmale mit einem permanenten Stift (z.B. Kugelschreiber) auf dem Fahrschein einzutragen; bei einer Streifenkarte auf dem für die jeweilige Fahrt zu entwertenden Streifen:
- Einstiegshaltestelle
- Datum
- Uhrzeit
Die Sonderregelung gilt nur solange, bis der Entwerter an der Haltestelle zur Verfügung steht.
Betroffene Haltestellen in Stadt und Landkreis Landshut: Aich (Niederbay), Bruckberg, Ergoldsbach, Geisenhausen, Gündlkofen, Neufahrn (Niederbay), Wörth (Isar), Landshut (Bay) Hbf, Landshut (Bay) Süd, Vilsbiburg
Ist der Entwerter defekt, prüfen Sie bitte, ob sie Ihr Ticket an einem anderen Entwerter entwerten können. Sind alle Entwerter an einem Halt ausgefallen, dürfen Sie dennoch Ihre Fahrt antreten.
Bitte beachten Sie jedoch folgendes:
- Fotografieren Sie das defekte Gerät und notieren Sie sich die entsprechende Gerätenummer.
- Melden Sie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen den Defekt und teilen Sie den Standort des Geräts mit.
- Die Kontaktdaten zur Meldung von technischen Störungen finden Sie am Gerät neben der Gerätenummer.
- Im Falle einer Fahrkartenkontrolle wird Ihnen unter Umständen auch bei einer Entwerterstörung ein Erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00€ ausgestellt. Auf der Fahrpreisnacherhebung ist vermerkt, dass eine mögliche Automatenstörung vorlag.
- Diese Fahrpreisnacherhebung können Sie innerhalb von zwei Wochen beim jeweiligen Verkehrsunternehmen einreichen, damit die Entwerterstörung überprüft werden kann. Lag tatsächlich eine Störung vor, müssen Sie die 60,00€ nicht bezahlen. In diesem Fall wird dann lediglich der reguläre Tarif fällig.
- Die Kontaktdaten des prüfenden Verkehrsunternehmen finden Sie auf der Fahrpreisnacherhebung.
Übrigens: Bei Automatenstörungen ist das Vorgehen das Gleiche.
Mit MVVswipe müssen Sie sich vor der Fahrt nicht mehr um den passenden Tarif kümmern.
Einfach einmal wischen bei Fahrtbeginn und einmal wischen am Fahrtende – den Rest übernimmt das System.
Eine ÖPNV-App als Basis
Um das Bezahlverfahren nutzen zu können, benötigen Sie ein Smartphone mit ÖPNV-App. Folgende Apps ermöglichen derzeit MVVswipe:
- MVV-App: Die App des MVV
- MVGO: Die App der MVG
- München Navigator: Die App der S-Bahn
Ihre MVVswipe-Fahrt starten Sie in der Bedienoberfläche einer der oben genannten Apps. Und zwar durch ein einfaches Wischen über das Display. Daraufhin werden die Ortungsdaten Ihres Smartphones mit MVVswipe geteilt. So weiß die App stets, wo Sie sich als Fahrgast befinden. Gleichzeitig vermerkt das Programm Umstiege und Stopps.
So entsteht ein lückenloses Routing. Beim Ausstieg wischen Sie in Ihrer App erneut über das Display und informieren dadurch MVVswipe über Ihren CheckOut.
Berechnung 1 x täglich und immer fair Einzelne MVVswipe-Fahrten werden nachdem jeweiligen CheckOut nicht sofort abgerechnet. Stattdessen ordnet sie das System zu Ihren Gunsten einem ca. 24-stündigen Abrechnungszeitraum zu. Erst morgens gegen 7 Uhr werden diese Fahrten dann gesamt betrachtet und zum für Sie günstigsten Tarif final abgerechnet. Das kann bedeuteten, dass beispielsweise eine Tageskarte statt mehreren Einzelkarten berechnet wird. Übrigens: Zwecks Kostenschutz wird maximal eine Tageskarte pro Abrechnungszeitraum berechnet.
Bezahlung
Die Abbuchung erfolgt über die hinterlegte digitale Zahlungsart. Ein Beleg wird per E-Mail versendet.
Mit MVVswipe müssen Sie sich vor der Fahrt nicht mehr um den passenden Tarif kümmern.
Einfach einmal wischen zum Start und einmal wischen am Fahrtende – den Rest übernimmt das System.
Eine ÖPNV-App als Basis
Um das Bezahlverfahren nutzen zu können, benötigen Sie ein Smartphone mit ÖPNV-App. Folgende Apps ermöglichen derzeit MVVswipe:
- MVV-App: Die App des MVV
- MVGO: Die App der MVG
- München Navigator: Die App der S-Bahn
Eine Integration von MVVswipe in die SWLApp ist zunächst nicht vorgesehen. Die SWLApp enthält weiterhin wie gewohnt
- Fahrplanauskunft,
- Echtzeitdatenübermittlung,
- Infos zu Linienumleitungen der Stadtwerke-StadtBusse und
- Infos zu kurzfristigen Ereignissen wie Umleitungen wegen Unfällen.
Kinder 6–14 Jahre: Kinderticket – oder kostenlose Mitnahme bei Erwachsenen mit Single-Tageskarte, Wochen- oder Monatskarte (außer Monatskarte 65)
Personen mit Kinderwagen und Personen im Rollstuhl haben Vorrang.
Die Mitnahme von (motorisierten) Rollstühlen ist in Bus und Tram dann erlaubt, wenn sie auf einer Fläche von 1,5 x 1,5 m wenden können. Darüber hinaus gilt als Voraussetzung für die Mitnahme in U-Bahn, Bus und Tram, dass sie nicht länger als 1,25 m/breiter als 80 cm sind, das Gesamtgewicht nicht größer als 300 kg ist, und der Hublift (Tram) nicht beeinträchtigt wird.
In den StadtBussen der Stadtwerke Landshut dürfen auch im MVV keine Fahrräder mitgenommen werden.
Lediglich ein Klapprad kann gefaltet mitgenommen werden. Bei Platzknappheit entscheidet das Fahrpersonal über die Mitnahmemöglichkeit.
Für die weiteren im Verbund integrierten Verkehrsmittel gelten folgende Mitnahme-Regelungen:
Fahrrad bis 20 Zoll
Kann bei einer Reifengröße bis 20 Zoll in S- und U-Bahnen sowie in Regionalzügen kostenlos mitgenommen werden.
- Sperrzeiten & weitere Regelungen: siehe Fahrrad über 20 Zoll
- in Bussen und Tram gilt Mitnahmeverbot
Fahrrad über 20 Zoll
- Wird kostenpflichtig in S- und U-Bahnen sowie Regionalzügen befördert.
- Tickets: MVV-Fahrrad-Tageskarte oder DB-Fahrrad-Tageskarte Bayern
- Sperrzeit S-Bahn: Mo – Fr von 6 – 9 und 16 – 18 Uhr (außer Feiertage & Schulferien)
- Sperrzeit U-Bahn: Mo – Fr von 6 – 9 Uhr (außer Feiertage); Mo – Fr von 16 – 18 Uhr (außer Feiertage & Schulferien)
- Sperrzeit Regionalzug: keine
- geeignete, freie Stellflächen müssen vorhanden sein; Behinderungen vermeiden!
- keine Lastenräder, Tandems nur in S-Bahn & Regionalzug erlaubt
- Anweisung des Betriebspersonals ist Folge zu leisten
Kleinkind-Fahrräder bis 12,5 Zoll
Kann ohne zeitliche Einschränkung kostenlos mitgenommen werden. Bedingung:
- geeignete Stellfläche vorhanden
- Platz wird nicht von Fahrgästen benötigt
- Kinderwägen gehen vor
Falt-/Klapprad
- Kann gefaltet ohne Rücksicht auf Sperrzeiten kostenfrei mitgenommen werden. Bei Platzknappheit entscheidet das Betriebspersonal über die Mitnahmemöglichkeit.
- Züge der ‚BRB‘: Falt-/Klappräder müssen geklappt unter Sitz passen.
E-Tretroller (E-Scooter)
- Können nur eingeschränkt mitgenommen werden. Gründe sind u. a. mangelnder Platz sowie sicherheitsrelevante Vorkommnisse (Akkubrände).
- Es gilt: Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens MVG: in den blau lackierten U-Bahnen, Trams und Bussen ist die Mitnahme von E-Scootern grundsätzlich verboten!
- Restliche Verkehrsmittel im MVV: Kostenlos als ‚Sache‘ transportiert werden E-Tretroller zu folgenden Bedingungen:
- Größe max. 90 x 80 cm (längste Seiten)
- stets zusammengeklappt
- max. 25 kg
- Akku eingerastet/fest verbaut
- Verbot für Sharing-Scooter, da zu groß, zu schwer und nicht klappbar.
Kleine Hunde
Hunde, die in einem Korb oder einer Tasche Platz haben und während der Fahrt auch darin sitzen, fahren kostenlos.
Größere Hunde
Hunde, die nicht in einem Korb oder einer Tasche transportiert werden:
- Jeder Fahrgast darf einen Hund kostenlos mitnehmen
- Jeder weitere Hund benötigt ein Ticket zum Kindertarif (6 – 14 Jahre)
- Hunde müssen an die Leine und einen Maulkorb tragen, sofern sie Fahrgäste gefährden könnten
- In Regionalzügen müssen Hunde angeleint sein und einen Maulkorb tragen, sofern sie nicht in einer Box transportiert werden
Fundsachen
Sie haben im Stadtbus etwas vergessen oder aus Versehen liegen lassen? Fragen Sie bei uns nach, ob es ein ehrlicher Finder abgegeben hat. Die Sachen werden im Verkehrsmeisterbüro der Stadtwerke Landshut zwischengelagert, bevor sie ans Fundbüro der Stadt Landshut übergeben werden.
Sie haben etwas im Bus vergessen?
Kontakt
Telefon: 0871 1436 2706
E-Mail: verkehrsbetrieb@stadtwerke-landshut.de
Allgemeine Beförderungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen im Omnibusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
- Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungs-gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
- Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
- Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
- Personen mit ansteckenden Krankheiten,
- Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind. Ausnahmen können für historische Kostümfeste (Landshuter Hochzeit) gemacht werden.
- Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
- Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
- Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
- sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
- die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
- Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
- auf unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen,
- in den Fahrzeugen zu rauchen,
- Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger oder Musikinstrumente zu benutzen. Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Tonrundfunkempfängern mit Kopfhörern ist erlaubt, sofern andere Fahrgäste dadurch nicht belästigt werden.
- Füße auf die Sitze zu legen.
- Getränke und Speisen in den Fahrzeugen zu verzehren.
- Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Durch Kennzeichnung der Busse kann bestimmt werden, dass nur vorne beim Fahrpersonal eingestiegen werden darf (Kontrollierter Vordereinstieg). Das Fahrpersonal kann Ausnahmen zulassen.
- Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
- Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
- Bei Verunreinigung von Fahrzeugen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Beschwerden sind – außer in Fällen des § 6 Absatz 7 und des § 7 Absatz 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.
- Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,- Euro zu zahlen.
§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
- Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
- Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Stempelung
- Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten;
- Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
- Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in den Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.
- Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung unverzüglich vorzuzeigen oder auszuhändigen.
- Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
- Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen genutzt werden. Soweit der kontrollierte Vordereinstieg gemäß § 4 vorgeschrieben ist, haben Fahrgäste, die bereits im Besitz eines Fahrausweises sind, diesen dem Fahrpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Im Falle des Fahrausweisverkaufs über ein mobiles Endgerät (Handy-Ticket) gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Handy-Ticket. Das Handy-Ticket gilt nur in Verbindung mit dem geforderten Kontrollmedium als gültiger Fahrausweis. Ein Erwerb nach Fahrtantritt ist nicht gestattet. Bei der Fahrausweiskontrolle hat der Nutzer das Ticket auf dem Endgerät sichtbar zu machen. Dem Prüfpersonal ist das Endgerät zu Prüfzwecken auf Anforderung auszuhändigen.
- Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
§ 7 Zahlungsmittel
- Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5,- Euro zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
- Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5,- Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
- Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
§ 8 Ungültige Fahrausweise
- Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
- nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
- eigenmächtig geändert werden,
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind.
- ohne das erforderliche Lichtbild genutzt werden.
Fahrgeld wird nicht erstattet.
- Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
- Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
- sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
- sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
- den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
- den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben sind, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
- In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60,- Euro erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
- Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7,- Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
- Bei Verwendung von ungültigen Zeitfahrausweisen bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
- Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
- Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
- Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung des Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
- Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmens zu stellen.
- Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungsentgelt von 2,00 Euro sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu vertreten hat.
- Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen nach § 3, Abs. 1 Satz 2 Nr.2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.
§ 11 Beförderung von Sachen
- Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Die Mitnahme von Fahrrädern und elektrohilfsmotorisierten Zweirädern im Bus ist ausgeschlossen.
- Ein mitgeführter Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit des Omnibusses dieses zulässt, und sonstige orthopädische Hilfsmittel eines Schwerbehinderten werden gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises unentgeltlich befördert.
- Die Mitnahme von elektrisch angetriebenen Leichtfahrzeugen, so genannten „E-Scootern“, ist in Omnibussen, die den technischen Anforderungen für eine Mitnahme entsprechen – erkennbar an einem sichtbar am Bus angebrachten Piktogramm – und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, gestattet. Die Mitnahmepflicht beschränkt sich auf vom Hersteller für die Mitnahme in Linienbussen des ÖPNV zugelassene E-Scooter, die durch ein sichtbar angebrachtes Piktogramm gekennzeichnet sind.
- Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
- Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwägen richtet sich nach den Vorschriften des
§ 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal. - Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
- Der Fahrgast haftet für eventuelle Schäden, die durch nicht ausreichende Sicherung der von ihm mitgeführten Sachen ihm selbst, an der mitgeführten Sache, dem befördernden Unternehmen oder Dritten entstehen.
- Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
§ 12 Beförderung von Tieren
- Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
- Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
- Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
- Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
- Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 13 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß §978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
§ 14 Haftung
Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von Euro 1.000,00; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§ 15 Verjährung
(weggefallen)
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt ab Veröffentlichung, frühestens jedoch ab 01.01.2019 in Kraft.
Landshut, 31.10.2018
Alexander Putz,
Verbandsvorsitzender
Teil A – Allgemeine und besondere Beförderungsbedingungen im MVV
gültig ab 01.01.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderungsverträge im PBefG- und Eisenbahnverkehr des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes (MVV).
(2) 1Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Beförderungsunternehmen, dessen Fahrzeug der Fahrgast betritt. 2Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz [PBefG] und Allgemeines Eisenbahngesetz [AEG]) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften (Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen [VOABB] oder die Eisenbahn-Verkehrsordnung [EVO]) eine Beförderungspflicht gegeben ist.
(2) Sachen werden nur nach Maßgabedes § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des § 12 befördert.
(3) 1Für Fahrten im On-Demand-Service (FLEX, FLEXlinie) besteht nur eine beschränkte Platzkapazität, daher kann es zu Verzögerungen im zeitlichen Ablauf kommen. 2Fahrten im On-Demand-Service verkehren nur nach Voranmeldung.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) 1Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. 2Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
- Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
- Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
- Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
- Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben, 5. verschmutzte und übelriechende Personen,
(2) Personen ohne gültige Fahrkarten, welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts gemäß § 9 und die Angabe der Personalien verweigern sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) 1Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
2Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das sechste Lebensjahr vollendet haben; Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) 1Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. 2Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. 3Dieses übt auch das Hausrecht für das Unternehmen aus.
(5) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt oder der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug oder von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) 1Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. 2Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) 1Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
- sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
- die Türen eigenmächtig zu öffnen oder den Schließvorgang zu behindern,
- Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge insbesondere der Flucht- und Rettungswege und der Ein- und Ausstiege z. B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
- in Fahrzeugen, in unterirdischen Bahnsteiganlagen sowie außerhalb der besonders gekennzeichneten Bereiche zu rauchen oder elektronische Zigaretten o.ä. zu verwenden,
- Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn andere dadurch belästigt werden,
- Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen das Verbot der Benutzung mittels Piktogrammen angezeigt ist,
- Fahrzeuge oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind,
- nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
- in Fahrzeugen oder auf Bahnsteigen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
- ohne Erlaubnis zu musizieren,
- in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten oder durchzuführen,
- zu betteln,
- zum Ein- oder Aussteigen hierfür nicht vorgesehene Türen zu benutzen,
- Fahrzeuge, Anlagen und Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- metallbeschichtete Luftballons in Betriebsanlagen und Fahrzeugen mitzuführen,
- in S-Bahnen, U-Bahnen, Trambahnen, Bussen der MVG und in den Bussen des MVV-Regionalbusverkehrs alkoholische Getränke zu konsumieren.
- Abfälle in mehr als im reiseüblichen Volumen in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. 2Vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung kann der Verzehr von Speisen oder Getränken untersagt werden,
(3) Bei Verstoß gegen die Untersagungen nach Absatz 2, Satz 1, Nr. 13 und 15 hat der Fahrgast ein Betrag in Höhe von 15 Euro – für jeden Einzelfall – zu zahlen.
(4) 1Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. 2Bestehen an den Haltestellen oder im Fahrzeug besonders gekennzeichnete Wege, Eingänge oder Ausgänge, sind diese zu benutzen. 3Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. 4Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. 5Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(5) 1Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. 2Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
(6) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
(7) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die erforderlichen Reinigungskosten – mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 15 Euro – erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Reinigungskosten in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(8) 1Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Absatz 7 und des § 7 Absatz 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. 2Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe von Ort, Fahrtrichtung und, soweit erforderlich, Beifügung der Fahrkarten an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.
3Soweit Zeitkarten durch eine Nummer identifizierbar sind, ist ausreichend, wenn diese Nummer angegeben wird, statt die Fahrkarte beizufügen.
(9) 1Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. 2Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird. 3Im Eisenbahnverkehr beträgt bei missbräuchlicher Betätigung der Notbremse der zu zahlende Betrag 200 Euro, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass der Eisenbahn ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) 1Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. 2Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. 3Besonders gekennzeichnete Stellplätze sind für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw. für Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen freizugeben.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten
(1) 1Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. 2Hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. 3Die Fahrkarten werden im Namen und auf Rechnung des ausgebenden Verkehrsunternehmens verkauft. 4Fahrkarten sind nur gültig, wenn sie durch ein Verkehrsunternehmen oder durch eine autorisierte Stelle ausgegeben werden. 5Die gewerbliche bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahrkarten durch Dritte und deren Nutzung ist untersagt. 6Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrkarten besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Die Fahrkarte ist vom Fahrgast gemäß den geltenden Tarifbestimmungen bei Nutzung von S-Bahn, U-Bahn und Regionalzug vor Fahrtantritt, beim Durchschreiten der Bahnsteigsperre oder bei Nutzung von Bus und Tram unverzüglich bei Betreten des Fahrzeugs, insbesondere vor Einnahme oder Belegung eines Platzes zu entwerten, sofern die Fahrkarte nicht bereits entwertet ausgegeben wurde. 2Soweit die Fahrkarte nicht vor Betreten des Fahrzeugs entwertet werden muss, hat der Fahrgast in Fahrzeugen mit Entwerterautomaten (Bus und Tram) die Fahrkarte entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich selbst zu entwerten; bei nicht betriebsbereitem Entwerter im MVV-Regionalbus hat der Fahrgast die Fahrkarte dem Fahrpersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen. 3Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. 4Die Hinweise zur korrekten Handhabung, Entwertung und Gültigkeit auf den Fahrkarten sind zu beachten. 5Fahrkarten des Zonentarifs, die nicht bereits entwertet ausgegeben wurden, können nur durch Entwerterautomaten, die für den MVV-Tarif zugelassen sind, entwertet werden.
(3) 1Ist der Fahrgast vor Betreten des Fahrzeugs (S-Bahn, U-Bahn, Regionalzug ohne Fahrkartenverkauf im Zug), bei Betreten des Fahrzeugs (Bus, Tram) oder beim Durchschreiten der Bahnsteigsperre nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert die erforderliche Fahrkarte zu lösen und – bei nicht bereits entwerteter Ausgabe – zu entwerten. 2Bahnsteigsperren (fahrkartenpflichtiger Bereich) sind an der Position der Entwerter im Zugangsbereich zu erkennen.
3Ist der Fahrgast bei Betreten des Fahrzeugs (Regionalzug mit Fahrkartenverkauf im Zug) nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert die erforderliche Fahrkarte zu lösen. 4Auf Regionalzugstrecken mit Fahrkartenverkauf im Zug hat der Fahrgast zu diesem Zweck unverzüglich das Zugbegleitpersonal aufzusuchen; für den Bordverkauf kann ein Zuschlag erhoben werden.
5Auf Verlangen des Verkehrsunternehmens hat der Fahrgast an bestimmten Türen zuzusteigen und unaufgefordert eine gültige Fahrkarte vorzuzeigen, zu erwerben oder am nächsten Entwerter zu entwerten. 6Um Personen vom Zug abzuholen oder zum Zug zu begleiten, ist in einem fahrkartenpflichtigen Bereich ein Aufenthalt ohne gültigen Fahrausweis von bis zu 30 Minuten erlaubt; die entsprechende Absicht ist bei Schwerpunktkontrollen (sogenannten Sperrenkontrollen) durch eine Zugangsberechtigungskarte nachzuweisen. 7Diese Berechtigungskarte wird bei Schwerpunktkontrollen vom Prüfpersonal ausgegeben.
(4) 1Der Fahrgast hat die Fahrkarte und ggf. den erforderlichen Berechtigungsausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und sie dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Betriebsanlage vollständig verlassen hat.
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb ohne Möglichkeit des Fahrkartenerwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit gültigen Fahrkarten benutzt werden.
(7) 1Beanstandungen der Fahrkarten sind unverzüglich vorzubringen. 2Spätere Beanstandungen können aus Beweisgründen nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 7 Zahlungsmittel
(1) 1Es ist in Euro zu zahlen. 2Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. 3Soweit das Betriebspersonal Fahrkarten verkauft, gilt folgendes: 4Das Betriebspersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20 Euro zu wechseln und erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. 5Für das Betriebspersonal besteht keine Verpflichtung mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen.
(2) 1Soweit das Betriebspersonal Geldbeträge über 20 Euro nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag. 2Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. 3Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt abbrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Betriebspersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
(4) Das Verkehrsunternehmen ist nicht verpflichtet, an der Haltestelle oder im Fahrzeug einen Fahrausweiserwerb mit Bargeld zu ermöglichen, sofern auf andere Weise ein Fahrausweiserwerb angeboten wird.
(5) 1An Fahrkartenautomaten ist entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu zahlen. 2Die Rückgabe von Wechselgeld kann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. 3Ggf. ist passend zu zahlen. 4An den Automaten wird ggf. darauf hingewiesen.
(6) 1Für den Fahrkartenkauf in Form von Online-Produkten gelten zusätzlich und ggf. abweichend die Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Online- PrintTickets und HandyTickets (Anhang 7). 2Bei den Online-Produkten kann das Fahrkartenangebot eingeschränkt werden. 3Ein Anspruch auf Nutzung von Online- Produkten besteht nicht.
§ 8 Ungültige Fahrkarten
(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
- nicht mit der erforderlichen Wertmarke versehen sind,
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
- eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z. B. nach Tarifänderung) verfallen sind,
- ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
- bereits zur Fahrt benutzt und von Dritten verkauft oder gekauft wurden.
(2) 1Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einer Bescheinigung, einer Zeitkarte oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung, die Zeitkarte oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. 2Ebenfalls ungültig sind Fahrkarten, die in einem Entwerterfeld mehrfach oder auf der Rückseite entwertet sind, sofern kein Entwerterfeld eine für diese Fahrt gültige Entwertung aufweist.
(3) 1Für eingezogene Fahrkarten wird auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung ausgestellt. 2Das Beförderungsentgelt für eingezogene Fahrkarten wird nicht erstattet. 3Ersatzansprüche für Zeitverluste oder Verdienstausfälle sind ausgeschlossen.
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) 1Jeder Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er zum Zeitpunkt der Kontrolle
- für sich oder – soweit der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht – für von ihm mitgeführte Tiere, Fahrräder oder Gepäckstücke keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
- sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
- die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 2 oder 3 entwertet hat oder entwerten ließ,
- die Fahrkarte oder, falls erforderlich, eine zur Fahrkarte erforderliche Zeitkarte, Bescheinigung Berechtigung bzw. Kundenkarte oder einen amtlichen Lichtbildausweis auf Verlangen nicht im Original zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
- sich nicht im Sinne des § 6 Absatz 2 oder 3 vor Betreten des Fahrzeugs (SBahn, U-Bahn, Regionalzug), bzw. unmittelbar bei Betreten des Fahrzeugs (Bus und Tram) mit einer gültigen Fahrkarte versehen hat, oder in einem fahrkartenpflichtigen Bereich ohne zur Fahrt gültigen Fahrkarte oder bei Schwerpunktkontrollen (sog. Sperrenkontrollen) für Aufenthalte von bis zu 30 min zum Abholen oder Begleiten eines Fahrgastes ohne Zugangsberechtigungskarte angetroffen wird oder dieses verlässt,
- eine elektronische Fahrkarte auf Chipkarte vorzeigt, diese mit dem Kontrollgerät aber nicht auslesbar ist. 2Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. 3Die Vorschriften unter den Nummern 1, 3 und 5 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarten aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) 1Eine Chipkarte mit elektronischer Fahrkarte nach Absatz 1 Nummer 6 kann durch das Prüfpersonal eingezogen werden. 2Der Fahrgast ist verpflichtet, sich binnen 14 Tagen, beginnend mit dem Tag nach dem Feststellungstag, mit dem Verkehrsunternehmen das die Chipkarte und die elektronische Fahrkarte ausgegeben hat, in Verbindung zu setzen. 3Sofern zum Kontrollzeitpunkt eine Chipkarte mit gültiger elektronischer Fahrkarte vorlag, wird die Zahlungsaufforderung ohne weitere Kosten für den Fahrgast eingestellt. 4Kommt der Fahrgast dieser Verpflichtung nicht nach, ist das erhöhte Beförderungsentgelt in voller Höhe zu zahlen.
(3) 1Jeder Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat sich nach Aufforderung durch das Prüfpersonal diesem gegenüber mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. 2Dies gilt auch, wenn das erhöhte Beförderungsentgelt sofort und in voller Höhe beglichen wird. 3Wenn dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. 4Das Verkehrsunternehmen kann festlegen, dass im Falle der Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes vor Ort im Rahmen der Fahrausweisprüfung durch die Fahrausweisprüfer im Verkehrsmittel die Zahlung ausschließlich unter Verwendung einer im Geschäftsverkehr üblichen Debit- oder Kreditkarte (maestro, VISA und Mastercard) akzeptiert wird.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. 2Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie sowie bei der Eisenbahn nach der ganzen vom Zug zurückgelegten Strecke berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Stecke nicht nachweisen kann. 3Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts gilt bis zur Beendigung der Fahrt im genutzten Fahrzeug als Fahrkarte. 4Wird die Fahrt mit einem anderen Fahrzeug fortgesetzt, ist eine gültige Fahrkarte zu beschaffen.
(5) 1Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit oder Zugang der Zahlungsaufforderung leistet. 2Nach Ablauf dieser Frist ist der Unternehmer berechtigt für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 5 Euro zu erheben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Bearbeitungskosten in dieser Höhe nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind. 3Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. 4Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.
(6) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 und 4 auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb von 14 Tagen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Fahrkarte war.
(7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.
(8) Für Online-Produkte gelten die Regelungen des § 9 in Verbindung mit den Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Online-PrintTickets und HandyTickets entsprechend (Anhang 7).
(9) Die Verkehrsunternehmen sind berechtigt, die persönlichen Daten entsprechend den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) 1Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. 2Beweispflichtig für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast.
(2) 1Wird eine Fahrkarte nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. 2Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast.
(3) Online-PrintTickets und HandyTickets (OnlineProdukte) werden nicht erstattet oder zurückgenommen.
(4) 1Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für durchgeführte Einzelfahrten, ggf. auch unter Anrechnung von Tageskarten, Wochenkarten oder Monatskarten auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. 2Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. 3Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur bei persönlichen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine Krankheit oder einen Unfall des Fahrgastes vorgelegt wird, die die Fahrunfähigkeit bedingt; entsprechendes gilt für die Vorlage einer Todesbescheinigung. 4Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen berücksichtigt, im Übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
(5) 1Anträge nach den Absätzen 1,2 und 4 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte bei der Verwaltung der Unternehmen zu stellen, die Fahrkarten verkaufen. 2Bei Fahrkarten, die ausschließlich für den Eisenbahnverkehr ausgestellt sind, erlöschen die Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte bei dem Eisenbahnunternehmen geltend gemacht werden. 3Für Fahrpreiserstattungen im Eisenbahnverkehr gilt zusätzlich § 17. 4Sofern eine Erstattung/ Entschädigung nach § 17 durchgeführt wurde, reduziert sich der Erstattungsanspruch nach § 10 entsprechend. (6) 1Von dem zu erstattenden Betrag wird das tariflich festgelegte Erstattungsentgelt nach B.IV. (3 Euro), eine ggf. bereits nach § 17 geleistete Fahrpreisentschädigung/- erstattung sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. 2Das Erstattungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.
(7) Fahrkarten, die im Vorverkauf erworben und mit eingedrucktem Geltungszeitraum ausgegeben werden, können vor Beginn der Geltungsdauer ohne Berechnung eines Bearbeitungsentgelts zurückgegeben werden.
(8) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.
§ 11 Beförderung von Sachen
(1) 1Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. 2Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. 3Eine Mitnahme von Sachen kann verweigert werden, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden werden. 4Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen. 5Für die Mitnahme von Sachen, insb. von Fahrrädern und Fahrradanhängern gilt ergänzend der Anhang 4 des MVV-Gemeinschaftstarifs.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können,
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) 1Sofern der Fahrgast zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Rollator, einen Kinderwagen oder Ähnliches angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 2 Absatz 1. 2Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) 1Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. 2Sie sind insbesondere gegen Wegrollen und Umfallen zu sichern. 3Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. 2Hunde müssen – soweit sie nicht in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden – an der kurz gehaltenen Leine geführt werden; Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen ausschließt. 3In den freigegebenen Zügen des Regionalverkehrs werden Hunde – soweit sie nicht in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden – nur unter der Voraussetzung befördert, dass sie angeleint und mit einem geeigneten Maulkorb versehen sind. 4Kampfhunde sind von der Beförderung ausgeschlossen. 5Im Übrigen gelten die hierzu erlassenen Verordnungen des Freistaates Bayern.
(3) 1Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen. 2Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sind vom Maulkorbzwang ausgenommen. 3Diese Hunde werden gem. § 228 Abs. 2 SGB IX unentgeltlich befördert.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
(5) 1Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. 2Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten nach § 4 Absatz 7 erhoben.
- 13 Fundsachen
1Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. 2Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. 3Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. 4Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
§ 14 Haftung
(1) Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.
(2) 1Bei der Beförderung im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen haftet der Unternehmer für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. 2Bei einem vom Unternehmer verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.
(3) Hinsichtlich der Beförderung von Reisegepäck gelten bezüglich der Haftung bei der Eisenbahn die Artikel 13 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
§ 15 Ausschluss von Ersatzansprüchen
1Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. 2Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. 3Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
§ 16 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Unternehmers.
§ 17 Fahrpreisentschädigungen/Erstattungen im Eisenbahnverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen
(Auszug)
(1) 1Die nachfolgenden Fahrgastrechte und Erstattungs- bzw. Entschädigungsbedingungen gelten für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der im MVV kooperierenden Eisenbahnverkehrsunternehmen für Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. 2Verkehrsleistungen von S-Bahnen und Regionalzügen im MVV sind Verkehrsleistungen im Sinn der vorgenannten Regelung. 3Keine solchen Leistungen sind die Verkehrsleistungen von Tram und U-Bahnlinien sowie Omnibussen.
(2) 1Die Rechte und Pflichten der Fahrgäste mit Fahrkarten nach dem MVVGemeinschaftstarif bzw. im MVV anerkannten Unternehmenstarifen und im MVV gültigen Nutzungsberechtigungen bei Zugverspätungen im Eisenbahnverkehr, Zugausfällen und daraus resultierenden Anschlussversäumnissen bestimmen sich nach den Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 sowie diesen Beförderungsbedingungen (Weitere Informationen unter: www. fahrgastrechte.info). 2Eigenständige, über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Ansprüche werden hierdurch nicht begründet.
(3) 1„Beförderer“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 ist das vertragliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (siehe Anhang 1 des MVV-Gemeinschaftstarifs), mit dem der Fahrgast einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, oder eine Reihe aufeinander folgender Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage dieses Vertrages haften, hier „vertraglicher Beförderer“ genannt. 2Als vertraglicher Beförderer verantwortlich ist bei Ausfall, Verspätung oder resultierendem Anschlussversäumnis das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
(4) 1Unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette mehr als 60 Minuten betragen wird, hat der Fahrgast im Eisenbahnverkehr die Möglichkeit, die Reise vor Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. 2In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
- für die nicht durchfahrene Strecke oder
- für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
- für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit. 3Der Anspruch muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht werden. 4Der Fahrgast kann nur einen Anspruch entweder auf Erstattung oder auf Entschädigung nach § 17 Abs. 5 oder 6 geltend machen.
(5) 1Im Eisenbahnverkehr beträgt die Entschädigung für Einzelkarten je Verspätungsereignis
- a) 25% des Preises für eine Fahrt bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten
- b) 50% des Preises für eine Fahrt ab einer Verspätung von 120 Minuten. 2Der Entschädigungsbetrag wird auf volle fünf Cent aufgerundet. 3Entschädigungs- leistungen unter einem Betrag von 4,00 Euro je Verspätungsereignis werden nicht ausgezahlt. 4Der Anspruch muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht werden.
(6) 1Eine „Zeitfahrkarte“ im Sinne dieser Fahrgastrechte ist eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen. 2Auch Tageskarten sind Zeitfahrkarten in diesem Sinne. 3Bei Zeitfahrkarten wird als Entschädigungsbetrag für Verspätungen ab 60 Minuten
- a) je Fahrt pauschal 1,50 Euro,
- b) für die Mitnahme eines Fahrrades mit Fahrradtageskarte je Fahrt pauschal 0,40 Euro angesetzt.
4Fahrpreisentschädigungen unter einem Betrag von 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. 5Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt jedoch höchstens 25% des gezahlten Zeitkartenpreises erstattet. 6Anträge auf Fahrpreisentschädigungen für Zeitfahrkarten mit einer Gültigkeit von bis zu einem Monat sind gesammelt nach Ablauf der Gültigkeit einzureichen. 7Bei Zeitfahrkarten mit längerer Gültigkeit sind Anträge auf Fahrpreisentschädigungen ebenfalls gesammelt einzureichen, da eine Auszahlung nur dann erfolgt, wenn der Auszahlungsbetrag 4,00 Euro übersteigt. 8Der Anspruch muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte bzw. innerhalb eines Jahres nach der ersten zu entschädigenden Verspätung geltend gemacht werden.
(7) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.
(8) 1Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. 2Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt oder eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
(9) Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird oder sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.
(10) 1Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 8 oder 9 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 9 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120 Euro. 2Dem Reisenden stehen Entschädigungen nach Absatz 5 und 6 sowie der Ersatz nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
- Verschulden des Reisenden;
- Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen,
das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte. 3Liegt eine der unter Nr. 1 oder Nr. 3 genannten Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offensichtlich war. 4Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.
(11) 1Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. 2Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen als vertraglicher Beförderer eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z. B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. 3Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.
(12) 1Absatz 8 gilt nicht für Nutzer erheblich ermäßigter Fahrkarten wie
- Bayern-Ticket, Bayern-Ticket-Nacht, Bayern-Böhmen-Ticket
- Deutschlandticket, ermäßigtes Deutschlandticket
- Kombitickets
2Sofern es weitere Ausnahmen gibt, sind sie in einer Tarifposition geregelt oder es handelt sich um Sonderregelungen nach Abschnitt C des MVV-Gemeinschaftstarifs.
(13) 1Für nach dem MVV-Gemeinschaftstarif ausgestellte Fahrkarten ist eine Geltendmachung von Ansprüchen aus den gesetzlich geregelten Fahrgastrechten an das verspätungsverursachende Eisenbahnverkehrsunternehmen zu richten. 2Auskünfte dazu, wie und in welcher Form Anträge einzureichen sind, erteilt auf Nachfrage jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen im MVV.
§ 18 Schlichtungsstelle
1Zur Beilegung von Streitigkeiten bzgl. dieser Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen kann sich der Fahrgast an die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V., Fasanenstraße 81, 10623 Berlin) wenden. 2Die nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) von der Bundesregierung anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle prüft das Anliegen und erarbeitet für den Fahrgast eine Schlichtungsempfehlung zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung.
Herausgeber:
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV)
Postfach 260 154
80058 München

Signalkarte
„Bitte Rampe herunterlassen!“ steht auf der leuchtend gelben Signalkarte, mit der beispielsweise Rollstuhlfahrer an einer Haltestelle dem Busfahrer schon beim Anfahren signalisieren können, dass er zum erleichterten Einstieg die Rampe herunterlassen soll. Sie muss dabei sichtbar gezeigt werden. Sobald der Busfahrer die Fahrscheine an die Fahrgäste verkauft hat, lässt er dann die Rampe herunter.
Mit der Signalkarte soll die Nutzung des ÖPNVs für Menschen mit Behinderung etwas erleichtert werden. Die Karte ist so große wie eine Postkarte. So hat sie die passende Größe, dass sie einerseits der Busfahrer erkennen kann und andererseits in jede Tasche passt. Erhältlich ist sie im Kundenzentrum in der Altstadt 74 und kann von den Nutzern selbst oder von deren Angehörigen abgeholt werden.

