Strom-Netze Landshut

Netze

Allgemeiner Hinweis zum Ausfüllen von Formularen: Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine aktuelle Version Ihres Internet-Browsers verwenden. Wir empfehlen, sofern die Dokumente digital ausfüllbar sind, das PDF-Dokument vor dem Ausfüllen lokal zu speichern.

Strom

Netzanschluss

Netzanschluss

Ihr Weg zum Strom-Hausanschluss

Beabsichtigen Sie einen Neuanschluss oder eine Veränderung Ihres vorhandenen Anschlusses? Unter dem Bereich Bauherren erhalten Sie detaillierte Infos dazu, welche Schritte dazu nötig sind.

Wir prüfen, ob und in welcher Weise Veränderungen oder Erweiterungen des Versorgungsnetzes oder des Hausanschlusses erforderlich werden.

Sie erhalten dann von uns ein Angebot, in dem Ihre anteiligen Kosten aufgelistet sind.

Mit Ihrer Unterschrift auf dem Auftragsformular bestätigen Sie das Kostenangebot und erteilen uns gleichzeitig den Netzanschlussauftrag.

Anschließend können Sie nach einer kurzen Bearbeitungszeit in Absprache mit Ihrem Bauunternehmer, Architekten oder Installateur mit dem zuständigen Meister der Stadtwerke Landshut Kontakt zur Terminvereinbarung aufnehmen. Bitte beachten Sie dabei unter Umständen saisonbedingte Vorlaufzeiten von ca. 4 Wochen.

Wenn der Installateur die Anlage fertig gestellt hat, bringen wir einen Verbrauchszähler an – und schon sind Ihre Elektrogeräte einsatzbereit.

Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag

Erzeugungs-, Speicheranlagen, Wärmepumpen & Ladeinfrastruktur

Erzeugungsanlagen

Sie haben sich für eine Photovoltaikanlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine sonstige dezentrale Erzeugungsanlage entschieden, die im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut errichtet werden soll?
Gern erläutern wir Ihnen den erforderlichen Prozessverlauf – von den Antragsunterlagen bis zur Vergütung. Die benötigten Anmeldeunterlagen erhalten Sie je nach Anlagenart von uns. Eine technische Beratung erhalten Sie bei entsprechenden Anbietern von Erzeugungsanlagen und Fachunternehmen.
Wichtige Formulare für den Netzanschluss erhalten Sie hier.

Kontakt EEG- und KWK Management
E-Mail: Einspeisung@stadtwerke-landshut.de

Hinweis zu den Bearbeitungszeiten
In den letzten Jahren ist die Anzahl der Anmeldungen von PV-Anlagen nahezu exponentiell gestiegen. Aus Sicht des Klimaschutzes ist dies eine begrüßenswerte Entwicklung. Dies fordert die Belegschaft der Stadtwerke entlang der gesamten Prozesskette.

Die Stadtwerke Landshut bitten um Verständnis, dass es aktuell zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anträgen kommt. Sie können sichergehen, dass alle Anträge ordnungsgemäß und in der Reihenfolge des Eingangsdatums bearbeitet werden. Die Beantwortung von Rückfragen zum Bearbeitungsstatus ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr zeitintensiv. Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, bitten die Stadtwerke darum, von Anfragen zum Bearbeitungsstand möglichst abzusehen. Ihr Installateur kann Ihnen bei Fragen Auskunft geben.

Ladeinfrastruktur, Ladeeinrichtungen, Wallbox

Möchten Sie bei sich zuhause eine Ladeeinrichtung installieren? Ladeeinrichtungen bis 11 kW brauchen Sie nur über ein Formular bei uns anzeigen. Bitte bedenken Sie: abhängig von der bereits angeschlossenen Leistung kann auch eine nur anzeigepflichtige Ladesäule zu einer Leistungserhöhung im Hausanschluss führen. Dabei ist dann die Anmeldung durch einen Elektriker erforderlich. Auch sind Ladesäulen über 11 kW Leistung grundsätzlich über einen Elektriker unter Berücksichtigung der gleichzeitig benötigten Leistung über ein Datenblatt bei uns anzumelden.

Vertrag nach § 14a EnWG

Bei Anmeldung eines neuen Netzanschlusses unter Angabe einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erhalten Sie einen entsprechenden ausfüllbaren Vertrag von unseren Kollegen im Netzanschlussportal. Im Falle einer Nachrüstung von einer oder mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtung/en  im bestehenden Netzanschluss kontaktieren Sie uns bitte unter netzanschluesse@stadtwerke-landshut.de.

Netzzugang

Netzzugangsbedingungen

Netzzugangsbedingungen für die Nutzung der Stromversorgungsnetze der Stadtwerke Landshut

Die rechtliche Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Landshut bilden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005, die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 in jeweils gültiger Fassung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Landesregulierungsbehörde (LRegBeh  ->  Regulierungskammer Bayern) überwacht.

Wir stellen unser Netz allen Netznutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Unser Preissystem ist sachgerecht ermittelt und unterliegt dem Kostenverursachungsprinzip.

Die Netzzugangs- und Netznutzungsbedingungen finden Sie unter „Formulare und Vereinbarungen“.

Netzentgelte

Allgemeine Netzentgelte

Hinweis: Der Bundeszuschuss zur anteiligen Deckung der Kosten der Übertragungsnetzbetreiber wurde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht gewährt. Damit haben sich die vorgelagerten Netzkosten erheblich erhöht. Die Preise für die Netznutzung 2024 verstehen sich vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch die Bundesregierung sowie durch die Bundesnetzagentur.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind die Stadtwerke Landshut verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Landshut haben nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und nachfolgend veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der Regulierungsbehörde und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen zum 30.09. eines Jahres bei der Landesregulierungsbehörde (hier: die Regierung von Niederbayern) rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV richten Sie bitte an folgende Email-Adresse: netznutzung@stadtwerke-landshut.de.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Strom NEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sind die Stadtwerke Landshut verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird.
Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung als Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen zum 30.09. eines Jahres bei der Landesregulierungsbehörde (hier: die Regierung von Niederbayern) rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV richten Sie bitte an folgende Email-Adresse: netznutzung@stadtwerke-landshut.de.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 Strom NEV
Die Vereinbarung singulärer Netzentgelte muss vor dem 15.10. des für einen Abrechnungszeitraum vorangegangenen Jahres erfolgen.
Kontakt
E-Mail: netznutzung@stadtwerke-landshut.de

Veröffentlichungen

Netzstrukturdaten
§ 23 c Abs. 3 Nr. 1 EnWG – Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige
Leistungsmessung

Hochspannungsebene
Jahreshöchstlast: 55.553,98  kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr

Umspannungsebene Hoch- zu Mittelspannung
Jahreshöchstlast: 72.089,98 kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr

Mittelspannungsebene
Jahreshöchstlast: 77.141,12 kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr

Umspannungsebene Mittel- zu Niederspannung
Jahreshöchstlast: 35.823,24 kW am 13.01.2022 um 17:45 Uhr

Niederspannungsebene
Jahreshöchstlast: 34.503,57 kW am 13.01.2022 um 17:45 Uhr

§ 23 c Abs. 3 Nr. 2 EnWG – Summe der Netzverluste
Netzverluste je Spannungsebene Einheit
Netzverluste Umspannung auf Mittelspannung 1.133.447,88 kWh
Netzverluste Mittelspannung 2.013.610,23 kWh
Netzverluste Umspannung auf Niederspannung 2.252.590,55 kWh
Netzverluste Niederspannung 4.265.826,20 kWh
Summe 9.665.474,87 kWh
§ 23 c Abs. 3 Nr. 3 EnWG – Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und
die Summenlast der Netzverluste

1. Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden

2. Summenlast der Netzverluste

§ 23 c Abs. 3 Nr. 4 EnWG – Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des
analytischen Verfahrens
§ 23 c Abs. 3 Nr. 5 EnWG – Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten
Netzebene

Entnahme aus der Hochspannungsebene
Höchstentnahmelast: 55.553,98 kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr

Entnahme aus der Umspannungsebene Hoch- zu Mittelspannung
Höchstentnahmelast: 71.905,80 kW am 01.12.2022 um 08:00 Uhr

Entnahme aus der Mittelspannungsebene
Höchstentnahmelast: 76.539,10 kW am 13.01.2022 um 17:45 Uhr

Entnahme aus der Umspannungsebene Mittel- zu Niederspannung
Höchstentnahmelast: 35.551,30 kW am 13.01.2022 um 17:45 Uhr

Entnahme aus der Niederspannungsebene
Höchstentnahmelast: 32.573,79 kW am 13.12.2022 um 18:00 Uhr

Bezug aus der vorgelagerten Netzebene

Bezug aus der vorgelagerten Netzebene Einheit
Bezug aus der Hochspannungsebene 193.694.541,25 kWh
Bezug aus der Umspannungsebene HS/MS 278.211.681,37 kWh
Bezug aus der Mittelspannungsebene 164.421.054,45 kWh
Bezug aus der Umspannungsebene MS/NS 155.395.172,30 kWh
§ 23 c Abs. 3 Nr. 6 EnWG – Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene aus
Erzeugungsanlagen

Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung
Einspeisemenge: 3.711.937,51 kWh

Summe aller Einspeisungen in der Mittelspannungsebene
Einspeisemenge: 88.837.435,00 kWh

Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Mittelspannungsebene
Einspeisemenge: 1.304.056,15 kWh

Summe aller Einspeisungen in der Umspannebene Mittel- zu Niederspannung
Einspeisemenge: 52,38 kWh

Summe aller als Rückspeisungen erfolgten Einspeisungen in die Umspannebene Mittel- zu Niederspannung
Einspeisemenge: 1.304.056,15 kWh

Summe aller Einspeisungen in der Niederspannungsebene
Einspeisemenge: 14.690.853,03 kWh

§ 23 c Abs. 3 Nr. 7 EnWG – Mengen und Preise der Verlustenergie
Menge der Verlustenergie 9.665.474,87 kWh
Preis der Verlustenergie 5,97 ct/kWh
Höhe der Durchschnittsverluste (§ 10 Abs. 2 StromNEV)
Bezeichnung Durchschnitts­verluste in %
Umspannungsebene HS/MS 0,40 %
Mittelspannungsebene 0,55 %
Umspannungsebene MS/NS 1,36 %
Niederspannungsebene 2,51 %
§ 23 c Abs. 1 Nr. 1 EnWG – Stromkreislängen
Bezeichnung Länge
Stromkreislänge Kabel Hochspannung 0,0 km
Stromkreislänge Kabel Mittelspannung 222,110 km
Stromkreislänge Kabel Niederspannung* 897,218 km
Stromkreislänge Freileitung Hochspannung 0,133 km
Stromkreislänge Freileitung Mittelspannung 3,433 km
Stromkreislänge Freileitung Niederspannung* 0,587 km
*Einschließlich Hausanschlussleitungen, ohne Straßenbeleuchtung
§ 23 c Abs. 1 Nr. 2 EnWG – Installierte Leistung der Umspannebenen
Bezeichnung Länge
Installierte Leistung der Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung 200.000 kVA
Installierte Leistung der Umspannebene Mittel- zu Niederspannung 156.830 kVA
§ 23 c Abs. 1 Nr. 3 EnWG – Im Vorjahr entnommene Jahresarbeit
Spannungsebene Entnommene Jahresarbeit
Aus der Hochspannungsebene 194.002.626,36 kWh
Aus der Umspannebene Hoch- zu Mittelspannung 281.923.618,88 kWh
Aus der Mittelspannungsebene 366.339.562,28 kWh
Aus der Umspannebene Mittel- zu Niederspannung 163.472.572,43 kWh
Aus der Niederspannungsebene 165.820.199,13 kWh
Entnahme durch Letztverbraucher und nachgelagerte Netz- und Umspannebenen
§ 23 c Abs. 1 Nr. 4 EnWG – Anzahl der Entnahmestellen
Spannungsebene Anzahl der Ent­nahme­stellen
Umspannungsebene HS/MS 3
Mittelspannungsebene 387
Umspannungsebene MS/NS 275
Niederspannungsebene 49.598
§ 23 c Abs. 1 Nr. 8 EnWG – Anzahl der Entnahmestellen mit RLM und sonstige
Typ Entnahmestelle Anzahl der Entnahmestellen
Entnahmestellen mit RLM-Messung 392
Sonstige Entnahmestellen 49.321
§ 23 c Abs. 1 Nr. 9 EnWG – Name gMSB

Der gMSB im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut ist der gMSB Stadtwerke Landshut

§ 23 c Abs. 1 Nr. 10 EnWG – Name Ansprechpartner für Netzzugangsfragen

Sönke Hensel, E-Mail: s.hensel@stadtwerke-landshut.de, Telefon: 0871 / 1436 -2023

§ 23 c Abs. 1 Nr. 5 EnWG – Einwohnerzahl im Netzgebiet

Einwohnerzahl im Netzgebiet: 74.460

§ 23 c 1 Nr. 6 EnWG – Versorgte Fläche in der Niederspannung

Versorgte Fläche in der Niederspannung: 22,568 km2

§ 23 c Abs. 1 Nr. 7 EnWG – Geographische Fläche des Netzgebietes

Geographische Fläche in der Niederspannung: 52,635 km2

Grund- & Ersatzversorgung
Grundversorgung Strom

Bestimmung des Grundversorgers gemäß §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. 

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

 Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben der Vertrieb der Stadtwerke Landshut der Grundversorger für Strom im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut ist. Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Landshut gilt bis einschließlich 31.12.2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers findet zum 01.07.2024 statt. Die Preise und Bestimmungen des Grundversorgers finden sie hier.

Veröffentlichungen im Rahmen der Systemverantwortung

2024

Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG:

03.03.2024 | Reduzierung der Einspeisung um 35 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 11:00 Uhr |Ende: 14:15 Uhr

2023

Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG:

10.09.2023 | Reduzierung der Einspeisung um 15 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 14:00 Uhr

09.09.2023 | Reduzierung der Einspeisung um 10 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 13:30 Uhr

08.09.2023 | Reduzierung der Einspeisung um 20, 59 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:00 Uhr | Ende: 15:00 Uhr

11.08.2023 | Reduzierung der Einspeisung um 20,3 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:20 Uhr | Ende: 15 Uhr

11.06.2023 | Reduzierung der Einspeisung um 8 MW | Grund: lokaler Netzengpass durch zu hohe Einspeisung | Beginn: 12:00 Uhr | Ende: 15:30 Uhr

2022

16.07.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 10 bzw. 15 MW | Grund: zu hohe Einspeisung | Beginn: 11:00 Uhr (10 und 15 MW), | Ende: 11:30 (10 MW); 15 Uhr (15 MW)

03.07.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 10 bzw. 20 MW | Grund: zu hohe Einspeisung | Beginn: 10:30 Uhr (10 MW); 11:00 Uhr (insgesamt 20 MW) | Ende: 15:00 Uhr (10 MW); 15:55 Uhr (restliche 10 MW).

02.07.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 10 MW | Grund: zu hohe Einspeisung | Beginn: 11:Uhr | Ende: 15:00 Uhr

Durchführung von Maßnahmen nach §14 Absatz 1c EnWG bei VNB:

19.05.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 16 MW | Grund: lokaler Netzengpass im Hochspannungsnetz | Beginn: 10:15 Uhr | Ende: 14:30 Uhr

19.05.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 7,5 MW | Grund: lokaler Netzengpass im Hochspannungsnetz | Beginn: 13:00 | Ende: 16:30 Uhr

18.05.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 25 MW | Grund: lokaler Netzengpass im Hochspannungsnetz der Bayernwerk AG | Beginn: 11:45 | Ende:  16:00Uhr

Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB:

14.04.2022 | Reduzierung der Einspeisung um 13 MW | Grund: lokaler Netzengpass wegen zu hoher Einspeisung | Beginn: 10:30 | Ende:  14:28 Uhr

Erdgas

Netzanschluss

Netzanschluss

Ihr Weg zum Gas-Hausanschluss

Beabsichtigen Sie einen Neuanschluss oder eine Veränderung Ihres vorhandenen Anschlusses? Unter dem Bereich Bauherren erhalten Sie detaillierte Infos dazu, welche Schritte dazu nötig sind. Eine Kopie des Lageplans und des Raumes, in dem der Anschluss gelegt werden soll, können Sie uns per Post oder E-Mail senden. Fügen Sie nach Möglichkeit eine Leistungsangabe Ihres Wärmeerzeugers bei.

Wir erstellen auf der Grundlage dieser Zeichnungen ein Kostenangebot für Ihren Gas-Hausanschluss.

Danach erhalten Sie von uns ein Angebot, in dem die anteiligen Kosten aufgelistet sind.

Mit Ihrer Unterschrift auf dem Auftragsformular bestätigen Sie das Kostenangebot und erteilen uns gleichzeitig den Netzanschlussauftrag.

Anschließend können Sie nach einer kurzen Bearbeitungszeit in Absprache mit Ihrem Bauunternehmer, Architekten oder Installateur mit dem zuständigen Meister der Stadtwerke Landshut Kontakt zur Terminvereinbarung aufnehmen. Bitte beachten Sie dabei unter Umständen saisonbedingte Vorlaufzeiten von ca. 4 Wochen.

Wenn der Installateur die Anlage fertig gestellt hat, bringen wir einen Gasverbrauchszähler an und Sie können Ihre Heizung oder Ihren Gasherd in Betrieb nehmen.

Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag

Netzzugang

Netzzugangsbedingungen

Die rechtliche Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Gasnetzes der Stadtwerke Landshut bilden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 25. Juli 2005, die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 in jeweils gültiger Fassung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Landesregulierungsbehörde (LRegBeh -> Regulierungskammer Bayern) überwacht.

Darüber hinaus sind die Stadtwerke Landshut der Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs.1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen beigetreten. Diese bildet in jeweils geltender Fassung ebenfalls die Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Gasnetzes.

Wir stellen unser Netz allen Netznutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Unser Preissystem ist sachgerecht ermittelt und unterliegt dem Kostenverursachungsprinzip.

Die Netzzugangs- und Netznutzungsbedingungen finden Sie unter „Formulare und Vereinbarungen“.

Netzentgelte

Die Netzzugangsentgelte für den individuellen Fall werden dem Transportkunden vom Netzbetreiber auf Anfrage mitgeteilt. Diese Anfrage muss schriftlich erfolgen und muss Angaben zu den in der Standardtransportanfrage aufgeführten Punkten enthalten.

Im Folgenden finden Sie unsere derzeit gültigen Entgelte für Netznutzung sowie Messung, Ablesung und Datenbereitstellung für Erdgas.

Aufgrund geänderter vorgelagerter Kapazitäten und einer erheblich veränderten Verbrauchsprognose mussten die finalen Netznutzungsentgelte für das Jahr 2020 im Vergleich zu den vorläufigen Netzentgelten angepasst werden:

Kooperationsvereinbarung KoV

Veröffentlichungen

Veröffentlichungen

Netzstrukturdaten
Erdgas-Netzdaten Stand 31.12.2022
Druck­bereich
< 0,1 bar
Druck­bereich
> 0,1 – 1 bar
Druck­bereich
> 1 bar
Länge der Ver­sorgungs­leitungen 135,8 km 112,9 km 16,5 km
Länge der An­schluss­leitungen 76,5 km 47,5 km 0,1 km
Anzahl der Aus­speise­punkte 5.698 2.911 5
Anzahl der Ein­speise­punkte 2
Anzahl der Kopplungs­punkte vorgelagertes Netz 2
Anzahl der Kopplungs­punkte nachgelagertes Netz 1
Ausgespeiste Jahresarbeit 967.637.351 kWh 85.189.244 m3
Zeitgleiche Jahres­höchstlast 267 MW 23.420 m3
Und Zeitpunkt des Auftretens 13.01.2022
11:00 Uhr
Ausspeise­menge an Weiter­verteiler 13.854.040 kWh 1.216.388 m3
Einwohnerzahl im Netzgebiet 92.674
Versorgte Fläche Gem. Altdorf 3,4 km2
Versorgte Fläche Gem. Kumhausen-Preisenberg 1,7 km2
Versorgte Fläche
Stadt Landshut
32 km2
Grund- & Ersatzversorgung

Bestimmung des Grundversorgers gemäß § 36, 118 Abs. 3 EnWG

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nachsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben der Vertrieb der Stadtwerke Landshut der Grundversorger für Gas im Netzgebiet der Stadtwerke Landshut ist. Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Landshut gilt bis einschließlich 31.12.2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers findet zum 01.07.2024 statt.

Die Preise und Bestimmungen des Grundversorgers finden Sie hier.

Fernwärme

Netzanschluss

Netzanschluss

Ihr Weg zum Fernwärme-Hausanschluss

Beabsichtigen Sie einen Neuanschluss oder eine Veränderung Ihres vorhandenen Anschlusses?

Rufen Sie uns unter der Servicenummer 0800 0871 871 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz) an und wir prüfen, ob wir Ihr Gebäude mit Fernwärme beliefern können. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir Anschluss- und Versorgungsmöglichkeiten für Ihr Gebäude und erstellen ein individuelles Angebot.

Haben Sie an uns den Auftrag für die Fernwärmeversorgung erteilt, bauen wir für Sie den Hausanschluss und stellen die Übergabestation bereit. Damit Ihre bestehende Heizungsanlage mit an die Fernwärme und Trinkwassererwärmung angebunden werden kann, beauftragen Sie einen Heizungsfachbetrieb Ihrer Wahl, mit dem wir kooperieren. Wir schließen Ihr Gebäude an das Fernwärmenetz an, setzen die Anlage in Betrieb und weisen Sie in die Technik der Anlage ein.